Ab und Anmeldepflicht
Ich habe eine etwas skurrile Frage. Das sich die BR Mitglieder bei ihrem Vorgesetzten ab und anmelden müssen wenn sie zur BR Arbeit ihren Arbeitsplatz verlassen ist uns allen sicher nicht neu! Nun möchte einer unserer Vorgesetzten ,dass hierfür nicht das BR Mobiltelefon genutzt wird sondern man staune das BR Büro Telefon. Kann ein Vorgesetzter bestimmen welches Telefon hier verwendet wird???
Der Verdacht liegt nah, dass es hier nach einem verlorenen Beschlussverfahren reine Willkür ist Danke
Community-Antworten (5)
13.06.2018 um 13:05 Uhr
Jedes BR-Mitglied entscheidet selbst wie es sich an- und abmeldet. Es kann persönlich, schriftlich oder mittels anderer Personen erfolgen. Hautsache der Arbeitgeber erfährt es.
13.06.2018 um 13:17 Uhr
"Nun möchte einer unserer Vorgesetzten ,dass hierfür nicht das BR Mobiltelefon genutzt wird sondern man staune das BR Büro Telefon."
Müßte der MA sich nicht abmelden, um zum BR Büro-Telefon zu kommen ?
"Jedes BR-Mitglied entscheidet selbst wie es sich an- und abmeldet."
Quelle ?
13.06.2018 um 13:38 Uhr
Sinn und Zweck der Abmeldung ist vorrangig dass der Arbeitgeber eine Vertretung am Arbeitsplatz organisieren kann. Es wird sogar häufig die Meinung vertreten dass eine Abmeldung nicht erforderlich sei, wenn eine Vertretung von vornherein gar nicht in Frage kommt. Wird dieser Zweck durch die Benutzung des Mobiltelefons etwa nicht erreicht? Oder führt hier der Arbeitgeber das Kostenargument ins Feld? Da das Mobiltelefon teurer ist als das BR Büro Telefon? Aber warum hat dieser Arbeitnehmer dann kein Telefon an seinem Arbeitsplatz?
Wie man sich solchen Fragen auch immer sehr schön nähern kann ist durch die Frage: Was macht der Arbeitgeber wenn sich der Arbeitnehmer nicht an diese Anwesiung hält? Abmahnung und im Wiederholungsfalle Kündigung? Welche Argumente hätte der Arbeitgeber denn dann um das Arbeitsgericht zu überzeugen dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist?
13.06.2018 um 13:47 Uhr
Art und Weise der Abmeldung
Ein Betriebsratsmitglied kann selbst entscheiden, wie es sich abmeldet. Die Abmeldung kann schriftlich, mündlich, telefonisch oder auch per E-Mail erfolgen.
Das Betriebsratsmitglied muss sich nicht persönlich abmelden. Es kann sich auch durch eine andere Person abmelden lassen, z.B. durch ein anderes Betriebsratsmitglied.
Wichtig ist, dass sich das Betriebsratsmitglied rechtzeitig abmeldet. Der Arbeitgeber muss so frühzeitig von der Abwesenheit des Betriebsratsmitglieds erfahren, dass er noch die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen kann.
Quelle : Betriebsratsmitglied: Arbeitsbefreiung (§ 37 Abs. 2 BetrVG) https://www.kluge-seminare.de › BR-Portal › Betriebsrat Wissen › Betriebsratsmitglieder
13.06.2018 um 13:48 Uhr
Danke Challenger !
Nachtrag: Eine kollektivrechtliche Regelung, alle BRM auf diese Vorgehensweise zu verpflichten unterliegt dem MBR des Betriebsrates. ;-))))))
Edit: nur ein Vorgesetzter ? dann wird es zumindest etwas schwieriger ... aber stellt sich natürlich die Frage, in wieweit hier ein Vorgesetzter überhaupt solche "Weisungen" aussprechen darf.
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