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Versetzungen von Krankenschwestern - ist das mitbestimmungspflichtig?

M
musi
Jan 2018 bearbeitet

Eine Frage die uns schon sehr lange beschäftigt. Sind Versetzungen einer Krankenschwester von einer Station auf die andere in einem Krankenhaus gGmbH (Betriebsrat) mitbestimmungspflichtig oder nicht? Wir sind nicht tarifgebunden, haben aber im Pflegebereich noch überwiegend BAT Verträge in der Nachwirkung! Wer kann uns helfen und wo finden wir Lektüre?

7.22208

Community-Antworten (8)

V
viktor

04.05.2006 um 11:59 Uhr

Versetzungen sind immer nach § 99 BetrVG zustimmungspflichtig. Der Versetzungsbegriff (also was ist eine Versetzung im Sinne des BetrVG) wird im § 95 Abs 3 BetrVG beschrieben.

Als Lektüre empfehle ich einen Basiskommentar zum BetrVG z.B. von Däubler oder Fitting. Sollte ohnehin in jedem BR-Büro stehen.

S
spider

04.05.2006 um 12:02 Uhr

Im § 99 Betr.VG steht alles zur Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen des BR. Versetzungen von einer Station zur anderen gehören auch dazu. Der Begriff Versetzung ist in § 95 Abs. 3 deffiniert. Eine Versetzung im Sinne des Betr.VG ist eine "Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denendie Arbeit zu leisten ist." Es gibt ein Urteil (BAG, NZA 00, 1357) wonach die Versetzung einer Altenpflegekraft von einer Station in eine andere eines Seniorenheims der Mitbestimmung unterliegt. Zu beachten ist allerdings auch § 100 Betr.VG vorläufige personelle Maßnahmen.

T
tom

04.05.2006 um 12:32 Uhr

Aber - handelt es sich wirklich um eine VERSETZUNG ???(mitbestimmungspfl.) Oder ist die Maßnahme eine UMSETZUNG?(nicht mitbestimmungspfl.) Also - genau prüfen!

S
spider

04.05.2006 um 12:41 Uhr

Vieleicht ne blöde Frage: aber wo liegt der Unterschied zwischen Ver- und Umsetzung?

T
tom

04.05.2006 um 13:07 Uhr

Versuch einer Klärung unter Hinzuziehung von Seminarunterlagen eines Richters am AG Köln (Reiffenhäuser):

Mit dem Begriff UMSETZUNG versucht man eine Direktionsmaßnahme des Arbeitgebers zu kennzeichnen, die (noch) keine Versetzung ist.

Plakativ gesagt: Die Umsetzung ist weniger als die Versetzung.

Bei der Umsetzung ändert sich der Inhalt/die Art der Arbeitsleistung nicht grundlegend (sonst evtl. Versetzung). Auch findet keine einschneidende Änderung des Orts der Arbeit statt (sonst ggf. Versetzung).

Vielmehr bringt die Umsetzung keine erhebliche Änderung von Arbeitsplatz, Arbeitsort oder Arbeitsinhalt mit sich.

Der Unterschied zur Versetzung ist also graduell!!!

Die Umsetzung ist in der Regel vom Direktionsrecht des AG gedeckt! Beispiele:

Die Sekretärin wird einem anderen Sachbearbeiter zugeordnet, wobei ansonsten die Arbeitsumstände und -inhalte vergleichbar bleiben ... Die Verkäuferin wird von der Kinderabteilung in die Herrenabteilung umgesetzt (LAG Köln, 20.04.1984) ...

M
musi

04.05.2006 um 14:06 Uhr

Hallo Tom,

wenn ich das also richtig verstehe, ist die Umsetzung einer Schwester nicht mitbestimmungspflichtig, da ja unsere Schwestern alle nur mit dem Krankenhaus einen Arbeitsvertrag haben, aber nicht mit der einzelnen Station. Die Gewerkschaft behauptet aber, diese Umsetzungen sind nach dem BetrVG mitbestimmungspflichtig, wie ja Spider auch nicht ganz verkehrt argumentiert hat. Da es ja Unterschiede zwischen einer Inneren und einer Chirugie gibt ändern sich ja doch wesentliche Arbeitsmerkmale, lediglich die Grundkrankenpflege ist in allen Abteilungen die gleiche. Das BAG Urteil der Altenpflegekraft kenne ich auch, aber das Gericht argumentierte das sich die Person der Heimbewohner ändern und sich die Pflegekraft sich neu darauf einstellen muß. Nun ist aber in einem Krankenhaus es ein spezifisches Merkmal das sich ständig die Patienten ändern! Hat jemand vieleicht Erfahrung wie es BR in anderen Krankenhäusern halten?

S
spider

04.05.2006 um 14:32 Uhr

Bin auch neuer BR in einem Krankenhaus. Auch wir sind eine gGmbH. Eine Stationswechsel wird bei uns ganz klar als Versetzung gesehen. Da sich die Arbeitsinhalte sehr wohl, vor allem bei einem Wechsel CH/IM, stark verändern.

T
tom

04.05.2006 um 18:53 Uhr

@musi: Auch wenn ich mich wiederhole: Der Unterschied ist graduell; wichtig für die (immer) Einzelfallentscheidung sind auch die Auf- und Ablauforga in Eurem Haus (siehe hierzu auch das mehrfach zitierte BAG-Urteil).

Ich traue mir nicht zu, mich von hier aus in Deinem Falle festzulegen.

Aber - wenn die Gewerkschaft Dir die Info gibt, wo ist dann das Problem? Beruf Dich doch darauf und handel ...

@spider: Das kann schon sein ...

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