Feststellung der Wahlberechtigung - wer kann helfen?
Hallo,
ich habe da mal zwei Fragen. Wir (19 MAs) haben am 31.05. BRW, und es geht um Feststellung der Wahlberechtigten.
Fall 1: Eine Kollegin hat gekündigt und ist zwar noch bis zum 31.05. beschäftigt, ist aber ab 05.05. wegen Resturlaub nicht mehr in der Firma. Darf sie mitwählen?
Fall 2: Ein Azubi hat am 22. Mai Prüfung und wird nicht übernommen. Endet sein Ausbildungsvertrag automatisch oder darf er noch mitwählen? Er aber soll für den BR vorgeschlagen werden. Genießt er dadurch Kündigungsschutz?
Herzlichen Dank für eure Hilfe.
Georg
Community-Antworten (1)
03.05.2006 um 16:27 Uhr
Zu 1 Ja - Briefwahl zusenden.
Zu 2 Ist die Nichtübernahme dem Azubi mitgeteilt worden?
Im Fall des Bestehens , endet dann sein Ausbildungsvertrag mit Ablegen der mündlichen bestandenen Prüfung, respektive mit der Unterschrift des Prüfungsausschusses (das kann nämlich auch 1 -2 Tage später erfolgen).
Der Azubi ist ab dem 23.05.06 keine Mitarbeiter eures Unternehmens und darf somit nicht mehr wählen.
Die Aufstellung zum Betriebsrat ist zwar möglich, da er aber am 23.05.06 nicht mehr in eurem Unternehmen tätig ist, kann owohl er vieleicht gewählt worden wäre das Amt nicht antreten. Selbst wenn die Wahl im April z.B. 10.04.06 gewesen wäre, würde im Falle einer Wahl in den Betriebsrat auch die Amtszeit als Betriebsrat am 22.05.06 enden. Ist ein wenig vewirrend, aber ist halt so.
Wenn er nicht bestanden hat, wird auf Antrag des Azubis die Ausbilsdungszeit bis zur nächsten möglichen Prüfung verlängert.
Grundsätzlich könnte es sich aufstellen lassen, bringt ihm aber nichts da bei Kenntnis der Nichtübernahme das Arbeitsverhältnis, mit bestehen der mündlichen Prüfung, endet.
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