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Habe ich ein RÜCKTRITTSRECHT?

R
rtl
Jun 2018 bearbeitet

Ich habe gestern eine Verzragsänderung unterschrieben. Erst in der Nacht ist mir aufgefallen das ich mir schlechter stehe als vorher. Ich möchte heute diese Änderung zurückverlangen .Habe ich das Recht dafür ?

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Community-Antworten (8)

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XYZ68

12.06.2018 um 08:00 Uhr

Falls du nicht unter Vorbehalt unterschrieben hast eher nicht.

K
kratzbürste

12.06.2018 um 08:31 Uhr

Arbeitsverträge werden eher nicht als Haustürgeschäft abgeschlossen.

P
paula

12.06.2018 um 11:25 Uhr

hier gilt der alte Rechtsgrundsatz: Pacta sunt servanda zu deutsch Verträge sind einzuhalten

Ich sehe keinen Rücktrittsgrund. Wenn der AG dich arglistig getäuscht hätte, gäbe es ein Anfechtungsrecht. Aber bitte beachten: der AG musste Dich nicht darüber aufklären, dass Du Dich schlechter stellst. Zur arglistigen Täuschung bedarf es weitaus mehr

C
Challenger

12.06.2018 um 13:41 Uhr

Sicher bin ich mir nicht. Aber wenn etwas hilft, dann das hier :

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. (2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Kommentar hierzu : Ansprüche aus Verträgen können durch Anfechtung wieder erlöschen. Die Anfechtung, geregelt in §§ 119 ff. BGB, ist eine so genannte rechtsvernichtende Einwendung. Die Rechtsordnung basiert auf dem Grundsatz, dass sich der Erklärende seine Erklärung so zurechnen lassen muss, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte. Daher ist aufgrund des Verkehrsschutzes eine Willenserklärung auch dann wirksam, wenn der Erklärende bei der Abgabe bei seiner Erklärung einem Willensmangel unterlegen ist. Wir zeigen in dieser Artikelserie, welche Arten von Anfechtungen es gibt und erklären die Prüfungsreihenfolge. Quelle : Die wichtigsten Anfechtungstatbestände des BGB - Lecturio https://www.lecturio.de › Home › Lecturio Jura Magazin

E
Erbsenzähler

12.06.2018 um 13:54 Uhr

@Challanger Anfechtung ist jedoch kein Rücktritt!!! Das sind verschiedene Sachen!!!

C
Challenger

12.06.2018 um 14:15 Uhr

Zitat Erbsenzähler : Anfechtung ist jedoch kein Rücktritt!!!

Stimmt auffallend. Um aber aus der Misere rauszukommen, muss der Kollege seine Willenserklärung, die er im Rahmen der Vertragsänderung abgegeben hat, nach § 119 BGB wegen Irrtums anfechten.

G
Giftzwerg

12.06.2018 um 14:22 Uhr

@ rtl. Ich möchte heute diese Änderung zurückverlangen .Habe ich das Recht dafür ?

Das solltest Du mit der Gewerkschaft besprechen. Du stehst noch nicht unter Zeitdruck.

P
paula

12.06.2018 um 17:04 Uhr

eine Anfechtung wg. Irrtums kommt für mich nicht in Betracht. Er hat gewusst, dass er seinen Vertrag abändert. Nur hat er nun eine andere Wertung des Vertrages. Das ist ein unbeachtlicher Motivirrtum

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