Erstellt am 30.04.2006 um 22:06 Uhr von Fayence
Natürlich ist von 4 Jahren die Rede!
Erstellt am 30.04.2006 um 22:39 Uhr von Sonja
Richtig - diese Regelung gilt für den Seminarbesuch nach § 37 Abs. 7, also für Seminare, die für die Betriebsratsarbeit nicht erforderlich, sondern lediglich geeignet sind. Bei diesen Seminaren muss der Arbeitgeber auch nicht die Seminarkosten tragen.
Fast alle Betriebsräte besuchen jedoch Seminare nach § 37 Abs. 6 !!
Bei Seminaren nach § 37 Abs. 6 BetrVG entscheidet das Betriebsratsgremium welche und wie viele Seminare es in der momentanen Situation für erforderlich hält. Die Fortbildungen müssen nur notwendig sein.
Der Arbeitgeber muss für diese Seminare alle Kosten tragen und das Betriebsratsmitglied von der Arbeit freistellen. Es gibt keine Beschränkung über die Anzahl und die Dauer der besuchten Seminare.