Betriebsratwahl
Hallo liebe Leute,
Kann ein Betriebsratwahl deswegen angefochten werden, falls ein Mitarbeiter aufgrund einer Kündigung freigestellt worden war , die Kündigung sich jedoch im nachhinein als unwirksam herausgestellt hat.
Der betroffene MA dürfte weder wählen noch kandidieren.
Sind hinsuchtlich der Anfechtung Fristen zu beachten?
Grüsse
Community-Antworten (13)
05.06.2018 um 18:51 Uhr
Frist zur Anfechtung sind 14 Tage nach der Wahl.
War er zum Zeitpunkt der Wahl noch AN in eurer Firma? Dann hätte er auf der Wählerliste stehen müssen und an der Wahl teilnehmen dürfen. Das hätte aber der Wahlvorstand prüfen und beanstanden müssen.
Ein bissel viele hätte ..... war es nun so oder nicht!
Ist jetzt die Frage stellt das fehlerhafte Prüfen der Wählerliste einen groben Verstoß gegen die Wahlordnung dar?
05.06.2018 um 18:57 Uhr
Ja er war Arbeitnehmer im gekündigten Verhältnis.
Angefochten hat er die Wahl bis jetzt nicht, da er nicht wusste, wann die Wahlen stattfanden. Er war freigestellt.
05.06.2018 um 19:34 Uhr
hätte er wählen wollen, oder kandidieren ? Wenn er lediglich hätte wählen wollen, würde eine Anfechtung nur dann funktionieren, wenn sich am Wahlergebniss etwas ändern würde. Solange es das Ergebniss nicht an dieser einen Stimme mehr oder weniger hängt, kann man das direkt vergessen.
05.06.2018 um 19:46 Uhr
Er wollte wählen und kandidieren.
05.06.2018 um 21:09 Uhr
Zitat Tiptop52 Er wollte wählen und kandidieren.
Was, oder vom wem wurde er dann gehindert/verhindert ?
05.06.2018 um 21:17 Uhr
Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis rechtswidrig zum 31.12.2017 gekündigt. Der Mitarbeiter war deshalb freigestellt. Der AN hatte im Jahr 2018 keinen Zugang mehr zum Betrieb.
05.06.2018 um 22:55 Uhr
Damit dürfte eine Anfechtung vermutlich ausgeschlossen sein.
06.06.2018 um 00:10 Uhr
Anfechtungsvoraussetzungen sind gegeben. (S.u.)
Die Frage ist doch, welche Fristen zu beachten sind bei einer Kündigungschutzklage.
Eine rechtsfehlerhafte Betriebsratswahl kann nach § 19 BetrVG nur angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurden.
Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über die Wählbarkeit ist beispielsweise gegeben, wenn…
Ein gekündigter Arbeitnehmer, dessen Kündigungsschutzverfahren noch läuft, nicht als Wahlkandidat zugelassen wird.
06.06.2018 um 02:16 Uhr
Zitat (Tiptop): "Ein gekündigter Arbeitnehmer, dessen Kündigungsschutzverfahren noch läuft, nicht als Wahlkandidat zugelassen wird."
Das ist doch hier offensichtlich nicht der Fall!
06.06.2018 um 02:26 Uhr
Doch das ist der Fall. Die Kündigungschutzklage ist noch nicht abgesclossen. Die Kündigung zum 31.12.2017 wird jedoch unwirksam sein.
06.06.2018 um 10:43 Uhr
"... nicht als Wahlkandidat zugelassen wird. "
Um als Wahlkandidat (nicht) zugelassen zu werden muss derjenige zuallererst mal eines tun: kandidieren (oder es zumindest versuchen).
06.06.2018 um 11:37 Uhr
"die Kündigung sich jedoch im nachhinein als unwirksam herausgestellt hat." oder "Die Kündigungschutzklage ist noch nicht abgesclossen. Die Kündigung zum 31.12.2017 wird jedoch unwirksam sein."
Aber beides gleichzeitig geht nicht ... ;-)))
P.S. Es wäre zu prüfen, ob eine Anfechtung sich ergeben könnte, weil der WV den AN nicht über die Wahl informiert hat. Ist man denn überhaupt noch in der 14 Tages-Frist nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ?
06.06.2018 um 13:06 Uhr
CALESTRO das geht schon.z.B. wenn der AG mehrfach kündigt. Das Verfahren jedoch noch nicht abgeschlossen ist.
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