Erstellt am 26.04.2006 um 07:17 Uhr von Olaf0412
[a] In Betrieben mit bis zu 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern MUSS,
[b] in Betrieben mit 51 bis 100 wahlberechtigten KANN im vereinfachten Wahlverfahren - das heisst mit Personenwahl - gewählt werden.
In Betrieben ab 101 wahlberechtigten AN (oder in Betrieben nach [b], wenn dort kein vereinfachtes Wahlverfahren vereinbart wurde) wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) gewählt, außer es wird nur eine einzige Liste eingereicht, dann gibt es wieder Personenwahl.
--> §§ 14, 14a BetrVG