Erstellt am 05.06.2018 um 10:55 Uhr von moreno
Und dokumentieren denn die anderen Mitarbeiter ihre Arbeitszeit?
Erstellt am 05.06.2018 um 11:01 Uhr von Tiptop52
Die Arbeitszeiterfassung erfolgt elektronisch über ein Zeiterfassungsgerät. Die Mitarbeiter haben die Möglichkeit bis zum 7. Tag des Folgemonats ihre Arbeitszeiten korrigieren und dem Vorgesetzten zur Unterschrift vorlegen.
Der betoiffene Mitarbeiter soll nun zusätzlich seine Arbeitszeiten und Arbeitsergebnisse täglich in Excel dokumentieren und auch täglich abgeben. Das ist jedoch nicht dle Regel.
Erstellt am 05.06.2018 um 11:07 Uhr von celestro
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
http://www.kanzlei-hessling.de/de/inhalte-Betriebsratsratgeber/_87_Abs_1_Nr_6_BetrVG_technische_Arbeitnehmerueberwachung/
"Darunter fällte jede optische, mechanische, akustische oder elektronische Einrichtung (Hard- und Software)."
Erstellt am 05.06.2018 um 11:07 Uhr von moreno
Gibt es einen sachlichen Grund für diese Sonderbehandlung? Am besten würde der AN Euch über das Beschwerderecht mit ins Boot bekommen.
Erstellt am 05.06.2018 um 12:40 Uhr von Krambambuli
Hier gilt die Mitbestimmung nach § 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG.
Erstellt am 05.06.2018 um 14:01 Uhr von Tiptop
Vielen Dank für die Antworten. Gilt § 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG auch dann, wenn die Massnahme lediglich für eine Person bestimmt ist.
Als Sachlicher Grund wird das Verhalten des Mitarbeiters bei Zuordnung seiner Arbeitsaufwände zu Projekten angegeben.
Erstellt am 05.06.2018 um 14:01 Uhr von Pickel
Krambuli, das ist wieder mal ausgemachter Blödsinn von dir