Erstellt am 18.04.2006 um 18:46 Uhr von Klaus
§24(1) WO spricht klar davon, dass der WV Wahlberechtigten, die am Wahltag nicht im Betrieb sein können, "auf Verlangen" die notwendigen Unterlagen auszuhändigen oder zu übersenden hat.
Der zweite Absatz geht etwas weiter. Wenn dem Wahlvorstand bekannt ist, dass der Wahlberechtigte am Wahltag voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend ist, hat der WV eine Bringschuld.
Das sehe ich hier aber nicht. Die bloße Krankheit bis einen Tag vor der Wahl läßt nicht von vornherein vermuten, dass es eine Folgebescheinigung geben wird.
Eine Krankschreibung ist auch nicht notwendigerweise ein Hinderungsgrund für die Teilnahme an der Wahl.
Viele Grüße
Klaus
Erstellt am 18.04.2006 um 20:29 Uhr von w-j-l
@ Klaus,
§24 (2) fordert diese Bringschuld aber vom WV nur, wenn
"....dem bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere ......"
und unter insbesondere steht eine nicht abschließende Aufzählung, welche "eigenartigen" Beschäftigungsverhältnisse damit z.B. gemeint sind.
Da steht aber nix von Krankheit.
Der kranke AN kann allerdings auch noch am Wahltag die Unterlagen anfordern. Wie sie dann aber zu ihm kommen, und wie sie wieder rechtzeitig dem WV zugestellt werden, liegt in der Verantwortung des (kranken) AN.