Erstellt am 17.04.2006 um 17:41 Uhr von Naspa
Hey,
normalerweise müssen die MA wenn der Betrieb nicht ganz zu macht, einen dortigen anderen Arbeitsplatz zugewiesen bekommen.
Wenn dies aber arbeitstechnisch nicht geht, müssen diese MA das Angebot bekommen die Arbeitsstelle in dem 500 km entfernten Ort ( das heißt für manche umziehen ) weiterhin beschäftigt zu sein.
Ich glaube sogar das das der AG bezahlen müsste?? Bin aber unsicher.
Wär schön, wenn noch andere zu diesem Thema sich äußern.
gruß
Erstellt am 18.04.2006 um 09:03 Uhr von Z.Ickig
"normalerweise müssen die MA wenn der Betrieb nicht ganz zu macht, einen dortigen anderen Arbeitsplatz zugewiesen bekommen."
==> In diesem Fall wird aber die Produktion verlegt, d.h., der Produktionsbetrieb macht ganz zu. Aber: selbst, wenn das anders wäre, bestünde ein Weiterbeschäftigungsanspruch nur auf horizontal vergleichbaren Arbeitsplätzen. Ein Betriebsratsmitglied, welches also z.B. als Haus-Elektriker beschäftigt ist, hat keinen Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung als Mitarbeiter in der Lohnbuchhaltung. Im Falle einer vollständigen Betriebsschließung nützt also auch der besondere Kündigungsschutz eines Betriebsrates nicht, denn sie kann als Grund für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund herangezogen werden. Das ergibt sich auch unmittelbar aus der unternehmerischen Freiheit. Der Betriebsinhaber hat nämlich jederzeit das Recht, frei darüber zu befinden, ob er seinen Betrieb aufrecht erhalten und weiter betreiben will. Würde man also sagen, der besondere Kündigungsschutz entfällt bei Schließung nciht, dann müßte der Unternehmer wohl bis an sein Lebensende die Betriebsräte weiterbeschäftigen. Wie sollte das in der Praxis vor sich gehen?
"Wenn dies aber arbeitstechnisch nicht geht, müssen diese MA das Angebot bekommen die Arbeitsstelle in dem 500 km entfernten Ort ( das heißt für manche umziehen ) weiterhin beschäftigt zu sein."
==> Das kann man so pauschal nicht sagen. Beim Weiterbeschäftigungsanspruch wird auf vergleichbare Arbeitsplätze im Betrieb abgestellt, und nicht auf vergleichbare Arbeitsplätze im Unternehmen. Hierzu müßte man also erstmal wissen, wie dieser Betrieb organisiert ist.
"Ich glaube sogar das das der AG bezahlen müsste??"
==> Warum sollte er das grundsätzlich bezahlen müssen? Eine Möglichkeit, hier für die Mitarbeiter etwas zu bewirken, könnte sich lediglich aus einem Interessenausgleich/ Sozialplan (siehe §§ 111, 112 BetrVG) ergeben. Eine Betriebsänderung scheint ja gegeben zu sein, also hat der BR Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte.