Neu gewähltes BR-Mitglied spricht kein Deutsch - was tun?
Kann man ein BR Mitglied das die Sprache nicht spricht und auch nicht versteht zum Rücktritt zwingen ???
Community-Antworten (8)
10.04.2006 um 14:31 Uhr
Nein, denn er versteht ja Deine Sprache nicht ;-).
Spaß beiseite: wenn der Kollege kein Deusch spricht, kann er seinen gesetzlichen Pflichten als BR aus meiner Sicht nicht nachkommen. In diesem Fall greift dann § 23 BetrVG, den du Dir mal zu Gemüte führen solltest.
Viele Grüße Klaus
P.S. Solltest Du dazu noch weitere Fragen haben, benutze bitte die Antwortfunktion und mach nicht noch einen neuen thread auf.
10.04.2006 um 16:28 Uhr
Hallo muckel, warum sollte dieses BRMtgl zurücktreten ? Er ist von den Kolleginnen und Kollegen gewählt worden und sollte auch diese vertreten. Wenn ihr ihn nicht versteht, besorgt euch einen Dolmetscher. Was für ein Demokratieverständnis, wer nicht deutsch spricht hat im BR nichts zu suchen. ich fasse es nicht.
11.04.2006 um 12:58 Uhr
@ Klaus Vielleicht täte Dir die Beschäftigung mit dem § 23 BetrVG auch einmal gut. Empfehle vor allem das Lesen von Kommentierungen. Der Ausschluss eines Mitgl. des BR kann nur wegen grober Verletzung der aus dem Amt als BR-Mitgl. erfolgen. Die grobe Pflichtverletzung muss objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein.
@ Pit47 "Wenn ihr ihn nicht versteht, besorgt euch einen Dolmetscher" Im Vorfeld der Wahl ist geregelt, dass die Unterrichtung von fremdsprachigen AN in deren Sprache gewährleistet sein muss. Die ev. notwendigen Kosten für Übersetzungen/Dolmetscher müssen durch den AG übernommen werden.
Wie sieht es denn nun mit der Kostentragungspflicht des AG für z.B. einen Dolmetscher im Rahmen von BR-Sitzungen aus? Müssen sämtliche Unterlagen, welche dem BR für eine Beschlussfassung vorliegen auch übersetzt werden? Was ist mit Protokollen? Und, und, und....
Ich stimme der Beurteilung dieses Kollegen als rechtmässiges BR-Mitglied grundsätzlich zu, sehe bzgl. der BR-Praxis aber auch Schwierigkeiten.
@ Alle Halte dieses Thema für sehr wichtig und spannend. Fänd es ausgesprochen gut, wenn Teilnehmer dieses Forums, die vielleicht schon ähnliche Erfahrungen gemacht haben, muckel mit konstruktiven Lösungsansätzen weiterhelfen würden.
Ich für meinen Teil habe einmal nach bereits erfolgter Rechtsprechung gesucht, aber nichts dazu gefunden.
Gruß Fayence
11.04.2006 um 13:11 Uhr
Hallo zusammen, hier die Kommentierung von Däubler dazu:
Zu den Geschäftsführungskosten gehören die Kosten eines Dolmetschers, wenn dieser zur Verständigung z. B. in Sitzungen, in Sprechstunden (ebenso HSG, Rn. 11, die den Anspruch aber auf Ausnahmefälle begrenzen wollen; vgl. auch ArbG Frankfurt 5. 3. 97, AiB 98, 524 mit Anm. Ebel; Hunold, NZA-RR 99, 116; § 39 Rn. 16) oder in Betriebsversammlungen benötigt wird (LAG Düsseldorf 30. 1. 81, EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 49; Aigner, BB 92, 2357 ff.; Helm, AiB 93, 70 ff.; Ehrich/Hoß, NZA 96, 1076, 1077; vgl. auch Däubler, Betriebsverfassung, S. 80; so ArbG Stuttgart 27. 2. 86, AiB 86, 168 mit Anm. Herbst = AuR 86, 316, das die Hinzuziehung mehrerer Dolmetscher für mehrere Sprachen als sachlich gerechtfertigt ansieht; LAG Baden-Württemberg 16. 1. 98, AuR 98, 286; Hunold, NZA-RR 99, 115; Etzel, Rn. 416, 1133; ErfK-Eisemann, a. a. O.; enger HSG, Rn. 11 nur bei einem erheblichen Teil fremdsprachiger AN; Diller/Powietzka, DB, 00, 719 [721]). Wird ein AN–Vertreter einer ausländischen Konzerngesellschaft vom BR auf eine Betriebsversammlung eingeladen, um dort über gemeinsame Probleme zu berichten, sind auch die hierfür anfallenden Dolmetscherkosten zu übernehmen (FKHE, Rn. 12; a. A. HSG, Rn. 11). Dasselbe gilt für die Übersetzung von Schriftstücken (GL, Rn. 9) und für die schriftliche Übersetzung und Verteilung des Tätigkeitsberichts des BR nach § 43, insbes. in Betrieben mit zahlreichen ausländischen AN (ArbG München 14. 3. 74, BB 74, 1118; FKHE, Rn. 12; GK-Wiese, Rn. 25, GL, Rn. 9; Helm, AiB 93, 70; HSG, a. a. O.; vgl. § 43 Rn. 9; a. A. jedenfalls für Kleinbetriebe LAG Düsseldorf, a. a. O.; kritisch auch Etzel, a. a. O., der die schriftliche Übersetzung des Tätigkeitsberichts nur dann zuläßt, wenn dieser auch für deutsche AN schriftlich abgefaßt werden darf). Erfolgt die ordnungsgemäße Unterrichtung in einer fremden Sprache, können Dolmetscher- und Übersetzungskosten erforderliche Kosten sein, wenn nicht alle Mitglieder des Gremiums ausreichende Sprachkenntnisse haben und der BR nach Prüfung der Erforderlichkeit die Übersetzung in deutsche Sprache verlangt (LAG Hessen 19. 8. 93, NZA 95, 285; ebenso FKHE, Rn. 12; GK-Wiese, Rn. 25). Sprechen einzelne BR-Mitglieder nicht Deutsch, sind ihnen Übersetzungen der einschlägigen Fachliteratur und der Korrespondenz zwischen Unternehmen und BR zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus besteht in diesen Fällen ein Anspruch auf Übersetzung der Protokolle der BR- und BR-Ausschußsitzungen sowie auf die Teilnahme eines Dolmetschers an den Sitzungen (ArbG Frankfurt a. a. O.; Hunold, a. a. O.). Bei einem umfangreichen Tätigkeitsbericht des BR nach § 43 Abs. 1 kann es, um eine sachgerechte Diskussion des Berichts in einer Betriebsversammlung zu ermöglichen, u. U. erforderlich sein, den Bericht den AN vor der Versammlung schriftlich vorzulegen (Etzel, Rn. 1132; FKHE, Rn. 11). Dies gilt auch, wenn ein nicht unerheblicher Teil der Belegschaft, aus welchen Gründen auch immer, nicht an der Betriebsversammlung teilnehmen kann (LAG Baden-Württemberg 10. 2. 83, AuR 84, 54, Etzel, a. a. O.).
11.04.2006 um 13:14 Uhr
Was meint denn eigentlich der Kollege dazu? Wenn er keine Knalltüte ist, wußte er mit Zustimmung zur Kandidatur, was auf ihn zukommen kann! Das Amt hat er nach der Wahl auch nicht niedergelegt! Also: laßt Ihn jetzt mal kommen ... Ein Gespräch im BR unter Hinzuziehen eines Übersetzers (kann ja ein zweispr. Kollege sein!), in dem mal abgeklärt wird, wie sich der Kollege die Zusammenarbeit vorstellt, halte ich für dringend notwendig! Er scheint ja Potential zu haben ("Wählerwille"); also: Chance nutzen und an seine Verantwortung apellieren! Er ist am Zuge ...
11.04.2006 um 16:33 Uhr
@ pit47
Die Verletzung des Copyright sei Dir im Sinne einer guten Tat verziehn! ;-)
Bist Du im §40 fündig geworden? Die Angabe von Aufl., § und RN wäre generell hilfreich.
Gruß Fayence
11.04.2006 um 17:25 Uhr
Hallo Fayence, der Auszug stammt aus der Auflage 9 § 40 Rn 15. In der 10. Auflage hat sich nichts geändert, aber die habe ich noch nicht auf CD-Rom.
11.04.2006 um 17:35 Uhr
;-) Da bin ich aber beruhigt, dass Du Dir nicht die Finger wundgetippt hast.
Aber nichts desto trotz, mein Hinweis auf das Copyright war ernsthafter Natur.
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