Hallo zusammen,
hier die Kommentierung von Däubler dazu:
Zu den Geschäftsführungskosten gehören die Kosten eines Dolmetschers, wenn dieser zur Verständigung z. B. in Sitzungen, in Sprechstunden (ebenso HSG, Rn. 11, die den Anspruch aber auf Ausnahmefälle begrenzen wollen; vgl. auch ArbG Frankfurt 5. 3. 97, AiB 98, 524 mit Anm. Ebel; Hunold, NZA-RR 99, 116; § 39 Rn. 16) oder in Betriebsversammlungen benötigt wird (LAG Düsseldorf 30. 1. 81, EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 49; Aigner, BB 92, 2357 ff.; Helm, AiB 93, 70 ff.; Ehrich/Hoß, NZA 96, 1076, 1077; vgl. auch Däubler, Betriebsverfassung, S. 80; so ArbG Stuttgart 27. 2. 86, AiB 86, 168 mit Anm. Herbst = AuR 86, 316, das die Hinzuziehung mehrerer Dolmetscher für mehrere Sprachen als sachlich gerechtfertigt ansieht; LAG Baden-Württemberg 16. 1. 98, AuR 98, 286; Hunold, NZA-RR 99, 115; Etzel, Rn. 416, 1133; ErfK-Eisemann, a. a. O.; enger HSG, Rn. 11 nur bei einem erheblichen Teil fremdsprachiger AN; Diller/Powietzka, DB, 00, 719 [721]). Wird ein AN–Vertreter einer ausländischen Konzerngesellschaft vom BR auf eine Betriebsversammlung eingeladen, um dort über gemeinsame Probleme zu berichten, sind auch die hierfür anfallenden Dolmetscherkosten zu übernehmen (FKHE, Rn. 12; a. A. HSG, Rn. 11). Dasselbe gilt für die Übersetzung von Schriftstücken (GL, Rn. 9) und für die schriftliche Übersetzung und Verteilung des Tätigkeitsberichts des BR nach § 43, insbes. in Betrieben mit zahlreichen ausländischen AN (ArbG München 14. 3. 74, BB 74, 1118; FKHE, Rn. 12; GK-Wiese, Rn. 25, GL, Rn. 9; Helm, AiB 93, 70; HSG, a. a. O.; vgl. § 43 Rn. 9; a. A. jedenfalls für Kleinbetriebe LAG Düsseldorf, a. a. O.; kritisch auch Etzel, a. a. O., der die schriftliche Übersetzung des Tätigkeitsberichts nur dann zuläßt, wenn dieser auch für deutsche AN schriftlich abgefaßt werden darf). Erfolgt die ordnungsgemäße Unterrichtung in einer fremden Sprache, können Dolmetscher- und Übersetzungskosten erforderliche Kosten sein, wenn nicht alle Mitglieder des Gremiums ausreichende Sprachkenntnisse haben und der BR nach Prüfung der Erforderlichkeit die Übersetzung in deutsche Sprache verlangt (LAG Hessen 19. 8. 93, NZA 95, 285; ebenso FKHE, Rn. 12; GK-Wiese, Rn. 25). Sprechen einzelne BR-Mitglieder nicht Deutsch, sind ihnen Übersetzungen der einschlägigen Fachliteratur und der Korrespondenz zwischen Unternehmen und BR zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus besteht in diesen Fällen ein Anspruch auf Übersetzung der Protokolle der BR- und BR-Ausschußsitzungen sowie auf die Teilnahme eines Dolmetschers an den Sitzungen (ArbG Frankfurt a. a. O.; Hunold, a. a. O.). Bei einem umfangreichen Tätigkeitsbericht des BR nach § 43 Abs. 1 kann es, um eine sachgerechte Diskussion des Berichts in einer Betriebsversammlung zu ermöglichen, u. U. erforderlich sein, den Bericht den AN vor der Versammlung schriftlich vorzulegen (Etzel, Rn. 1132; FKHE, Rn. 11). Dies gilt auch, wenn ein nicht unerheblicher Teil der Belegschaft, aus welchen Gründen auch immer, nicht an der Betriebsversammlung teilnehmen kann (LAG Baden-Württemberg 10. 2. 83, AuR 84, 54, Etzel, a. a. O.).