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Wirtschaftsausschuss einer gGmbH

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Mcboy88
Mai 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, wir sind eine gGmbH knapp 100 Mitarbeiter und betreuen geistig behinderte Menschen im vollstationären und betreuten Wohnen. Wir befassen uns mit dem Thema einen WA zu bilden. Es besteht auch ein KBR und insgesamt hat die Stiftung 550 Mitarbeiter. Wir beschließen per Beschluss einen WA zu bilden und nennen die drei Mitglieder dem AG. Vorab hatten wir es ihm schon mündlich mitgeteilt. Er meinte natürlich, dass wir ein Tendenzfirma seien. Im BR Büro liegen 25 Jahre von Jahresbilanzen. Zu der Zeit war auch ein anderer GF tätig. Wird am Ende durch ein Beschlussverfahren entschieden, ob ein WA rechtens ist?

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Community-Antworten (5)

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hansimglueck

20.05.2018 um 14:30 Uhr

Im BetrVG ist von "Unternehmen mit in der Regel 100 und mehr" Arbeitnehmern die Rede. Aber die Frage, was zum Unternehmen zählt und wie es mit dem Thema Tendenzbetrieb aussieht, könnt ihr in einem Beschlussverfahren klären lassen.

Ganz abgesehen vom WA und dem § 106 BetrVG, kann der BR auch BR -intern einen Arbeitsausschuss gründen, der sich mit der Aufarbeitung der für die BR-Arbeit erforderlichen wirtschaftlichen Zahlen befasst

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Mcboy88

20.05.2018 um 15:12 Uhr

Danke. Wenn die Reaktion vom AG kommt, lassen wir die Frage in einem Beschlussverfahren klären. Wir müssen auch achtgeben, da die MA Anzahl momentan immer zwischen 98 und 105 schwankt. Es ist dennoch eine kontinuierliche Steigung der Anzahl in unserer Statistik zu erkennen. Unser GF äußerte in letzter Zeit, dass es dem Unternehmen schlecht gehe, aber der Vorstand genehmigte erst letzte Woche die neue E-Klasse.

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basilica

20.05.2018 um 21:04 Uhr

"dass es dem Unternehmen schlecht gehe, aber der Vorstand genehmigte erst letzte Woche die neue E-Klasse"

Das klingt doch sehr merkwürdig. Ihr solltet Eure Unterrichtungsrechte nach § 80 BetrVG wahrnehmen:

"Besteht kein WiAusschuss, ergibt sich der Anspruch auf eine dem § 106 entsprechende Unterrichtung über wirtschaftliche Angelegenheiten aus § 80 Abs. 2" (Fitting, § 80 BetrVG Rn 52)

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MaJoK

21.05.2018 um 14:24 Uhr

Leute macht euch vorher schlau. Zusätzlich hat der Gesetzgeber noch die Anwendung einzelner Beteiligungsrechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz hinsichtlich des Themenbereichs der Wirtschaftlichen Angelegenheiten ausdrücklich ausgeschlossen oder jedenfalls entscheidend eingeschränkt. Im Einzelnen:

§ 106 bis § 110 BetrVG sind in Tendenzbetrieben nicht anwendbar. Damit kann man in Tendenzbetrieben generell keinen Wirtschaftsausschuss bilden.

Ihr könnt nach Gesetzeslage überhaupt keinen Wirtschaftsausschuss bilden!!!!!

Und zum Thema E- Klasse, auch wenn es der gGmbH "schlecht "geht müssen erwirtschaftete Gewinne einer gGmbH dem Betrieb wieder zugeführt werden und in diesem Fall durch die Anschaffung eines hochwertigen Fahrzeuges.

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Mcboy88

21.05.2018 um 14:39 Uhr

Das diese § in einem Tendenzbetrieb keine Anwendung findet ist erstmal okay. Die Frage stellt sich uns, ob wir ein solcher Betrieb sind. Die reine Äußerung des GF genügt mir nicht. Für die mittlerweile vierte E-Klasse reduziert er dafür die Urlaubstage bei Neueinstellungen. Ich weiß, dass in dem einen Betrieb aus unserem Konzern in den 80er Jahren ein WA bestanden hat. In meinem Betrieb hat sich der BR nie dafür interessiert und seit ende der 70er besteht ein BR. Muss man auch dazu sagen.

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