Erstellt am 08.04.2006 um 15:50 Uhr von Fayence
Allein die berufliche "Nähe" zu ltd. Angestellten berechtigt den WV nicht, diesen KollegInnen das aktive/passive Wahlrecht abzusprechen.
Im übrigen ist die Befugnis zur Einstellung/Kündigung nicht allein ausschlaggebend für die Zuordnung ltd. Ang.. Hier sind noch andere Kriterien zu prüfen.
Weiter siehe Link: http://www.lexisnexis.de/downloads/brwcl008.rtf
Gruß
Fayence
Erstellt am 09.04.2006 um 00:08 Uhr von ISAAK
Aber die "Nähe" zur GF kann ihn/sie zum Leitenden machen.
In den verschiedenen Ausführungen zu §5(3) BetrVG wird von Stellung und Funktion des Leitenden im Betrieb gesprochen, der "maßgeblich" Einfluss auf die GF nimmt und -durch die betriebliche Brille gesehen- zum Lager der GF gehört.
Diese Ausführungen werde ich nächste Woche -natürlich dann etwas ausführlicher- für Ähnliches im WV gebrauchen.
Auch gibt es BArbG-urteile zu bestimmten Positionen (wie z.B. Verkaufsleiter)
( Wenn es nach der GF ginge, hätte der Betrieb bei 22 MA bestimmt drei Leitende, aber bei 31 MA möchte die GF davon nichts wissen, sondern versucht lieber, einen davon in den BR zu schleußen.)
Für weitere Tips dazu wäre ich aber auch noch sehr dankbar.
Gruß