Kann eine Person, oder mehrere, bei einer neu Wahl des Betriebsrates durch den Wahlausschuß gesperrt (auf der Wahlberechtigungsliste ausgeklammert werden). Es handelt sich um zwei Mitarbeierinnen, welche zum engeren Kreis der Geschäftsleitung, Vertreten durch eine Person handelt.
Die Befugnis einer Einstellung, oder Kündigung ist nur dem Geschäftsführer zugeteilt!
Frage: Wieso kann man diese oben genannten Mitarbeiterinnen von der Wahl durch den Wahlusschuß ausklammern, oder ist das rechtswiedrig?
Ich selbst bin in diesem Betrieb als Betrtiebsratsmitglied tätig.