Erstellt am 04.04.2006 um 12:49 Uhr von p.g.
Ein Betriebsrat muß nicht eingerichtet werden. Ab 5 Mitarbeiter kann ein Betriebsrat eingerichtet werden
Erstellt am 04.04.2006 um 15:10 Uhr von DocPille
Nach meinem Wissensstand ist das ein Muss.
es heisst:es werden Betriebsräte gewählt.
Es machen nur viele nicht,das ist der Punkt.
Erstellt am 04.04.2006 um 15:15 Uhr von Fayence
DocPille,
ein BR muss ja nun wirklich NICHT eingerichtet werden!
Wenn dies so wäre, gäbe es nicht die Schwierigkeiten bei ALDI usw..
"p.g." hat Recht.
Gruß
Fayence
P.S. Da wäre schon der zweite Kniefall fällig ;-)
Erstellt am 04.04.2006 um 15:37 Uhr von DocPille
@Fayence
Na dann werde ich das mal raussuchen,habe ich gestern zufällig gelesen,habs auch nicht geglaubt,aber wenn ichs habe geb ichs bekannt.
Erstellt am 04.04.2006 um 16:08 Uhr von DocPille
@Fayence
Lese bitte mal im Fitting §1 282
Die Verpflichtung in einem Betrieb einen BR zu errichten ist zwingend.
Erstellt am 04.04.2006 um 16:33 Uhr von DocPille
ohne kommentar:
Sind die Arbeitnehmer verpflichtet, einen Betriebsrat zu wählen?
Das Betriebsverfassungsgesetz sieht vor, dass in allen Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden.Der Wortlaut des Gesetzes spricht demnach für einen Zwang zur Errichtung eines Betriebsrats. Gleichwohl kann die Errichtung nicht durchgesetzt werden, wenn die Arbeitnehmer keinen Betriebsrat wollen. Eine gerichtliche Bestellung ist nicht vorgesehen.
Erstellt am 04.04.2006 um 18:08 Uhr von Fayence
Hallo DocPille,
erst mal Danke für Deine Such- und Findeaktion.
Vielleicht können wir uns ja auf die Formulierung im Richardi Kommentar einigen:
Liegen die Voraussetzungen für die Errichtung eines Betriebsrats vor, so ist der Betrieb nicht nur betriebsratsfähig, sondern das Gesetz geht davon aus, dass ein Betriebsrat auch tatsächlich gewählt wird. Es besteht aber kein Errichtungszwang; die Entscheidung liegt vielmehr allein bei den Arbeitnehmern des Betriebs.
Zwang oder Muss ?? Ich verneine dieses nach wie vor.
Gruß
Fayence
Erstellt am 04.04.2006 um 18:31 Uhr von Klaus
Ich schließe mich Fayence' Meinung an.
Die Formulierung im BetrVG ist zwar dahingehend klar, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden.
Andererseits sagt das Gesetz nichts darüber aus, wessen Schuldigkeit es denn nun eigentlich ist, einen BR zu wählen. Fazit: wenn es keiner tut, kann auch keiner dafür belangt werden.
Ich nehme an, der Gesetzgeber wollte mit dieser Formulierung klarstellen, dass es der Regelfall ist, dass Betriebsräte gewählt werden. Ein direkter Zwang für eine einzelne Person oder Institution geht dennoch nicht daraus hervor.
Viele Grüße
Klaus