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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Als Freigestellter nach §38 trotzdem noch weiter arbeiten

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Frank
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen

ich arbeite als Monteur ( Zeitlohn ) in einem Montagebetrieb und wurde diese Woche zum stellvertretenden BRV gewählt.

Die 2 Freistellungen für unseren BR werden wir in dieser Woche wählen.

Wie ist es mit einer völligen Freistellung nach § 38 rechtlich zu sehen, wenn ich weiterhin teilweise an Wochenenden oder auch in der Woche nach meinem eigenen Ermessen meinen bisherigen Job weiter machen will ??

Das soll jetzt nicht falsch verstanden werden, aber ich bin nicht bereit meine bisherige Arbeit komplett aufzugeben.

Gibts da Erkenntnisse ?? , bzw. kann mein Arbeitgeber sagen, "wenn du nach §38 völlig freigestellter Betriebsrat" bist, darfst du "z.B. am Mittwoch" nicht auf der Baustelle arbeiten.

Danke im voraus

2.95303

Community-Antworten (3)

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Fayence

02.04.2006 um 13:51 Uhr

Frank, die Lösung Deines Problems könnte eine Teilfreistellung sein, welche auch rechtlich möglich ist. Du solltest aber berücksichtigen, dass die BR-Arbeit in erforderlichem Umfang von Dir wahrgenommen werden kann!

Gruß Fayence

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Frank

02.04.2006 um 21:23 Uhr

@Fayence

"dass die BR-Arbeit in erforderlichem Umfang von Dir wahrgenommen werden kann!"

Ich bin mir der Verantwortung bewusst und werde die BR-Arbeit auch dementsprechend ausführen , aber ich möchte mich eben nicht von jetzt auf gleich von meiner bisherigen Tätigkeit komplett abkapseln

Wie geht das denn mit einer Teilfreistellung ?????

mfg

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Fayence

03.04.2006 um 00:27 Uhr

Hallo Frank, gem. §38 Abs. 1 BetrVG ist die Möglichkeit von Teilfreistellungen vorgesehen. Es entzieht sich jedoch meiner Kenntnis, wie das Thema "Freistellungen" von Euch bislang gehandhabt wurde bzw. ob bei Euch dazu eine Betriebsvereinbarung oder tarifliche Vereinbarung existent ist.

Ich hoffe, dass in Eurem BR z.B. ein Fitting Kommentar vorhanden ist, in diesem wird der Umgang mit Teilfreistellungen unter §38 sehr ausführlich beschrieben. Sonst noch mal melden.

Gruß Fayence

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