Erstellt am 13.05.2018 um 14:53 Uhr von celestro
"Ist dies durch §5 Absatz 1 dieser Mustergeschäftsordnung gewährleistet"
Nein ! Und Du wirst so etwas über eine GO auch nicht rechtlich sicher unterbinden können. Die GO ist eine BR interne Ordnung. Der AG hat damit nur bedingt etwas zu tun.
P.S. Ich denke sogar, daß Du so einen Fall "überhaupt nicht" wirst unterbinden können.
P.P.S. Schon die ersten beiden § des Musters sind völlig sinnfrei, da Sie nur die Gesetzeslage wiederholen. Solche eine GO braucht kein Mensch !
Erstellt am 13.05.2018 um 17:20 Uhr von kratzbürste
Jedes BR Mitglied sollte wissen, dass "eben mal was unterschreiben" ohnehin nicht geht. Da bedarf es keines Hinweises in einer GO. Da müsst ihr eher den AG erziehen.
Erstellt am 13.05.2018 um 17:37 Uhr von alter Mann
Im Widerspruch zu celestro:
Ich halte es für sinnvoll, die Vertretungsregelung im BR auch über die Stellvertretung hinaus zu regeln. Diese Reihenfolge muss dem AG natürlich bekannt gegeben werden, sonst kann er sich nicht daran halten.
Und dann erklärt Ihr Eurem AG noch einmal, dass sein BR-Ansprechpartner die/der BRV ist, oder bei Nichterreichbarkeit die Personen in der genannten Reihenfolge. Intern könnt Ihr das dann so machen, dass sich jedes BRM vor dem mal-eben-unterschreiben oder was auch immer vergewissert, dass die Personen vor ihm auf der Liste tatsächlich nicht erreichbar sind. Sonst verweist er kühl auf diese Person.
Erstellt am 13.05.2018 um 18:07 Uhr von celestro
@ jensb78
Was genau wurde denn da unterschrieben ? Also "irgendein BRM" kann nicht "für den BR unterschreiben", das sollte hoffentlich klar sein. Ich hatte es eher so verstanden, daß ein BRM ran gewunken wird, um in eigener Sache eine Unterschrift zu leisten.
Erstellt am 13.05.2018 um 18:58 Uhr von jensb78
Vielen Dank für eure Antworten.
Es war tatsächlich so, dass der Arbeitgeber versucht hat (es ist ihm leider auch gelungen). Dinge auf dem "kurzen Dienstweg" zu erledigen, die eigentlich nur durch den Betriebsrat entschieden werden können.
Zum Beispiel Zustimmung zu Einstellung und Kündigung, zuletzt irgendeine Abmachung mit der die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall eingeschränkt werden soll (was meiner Auffassung nach überhaupt nicht möglich sein kann). Ich selbst bin noch kein Mitglied des Betriebsrates und habe das immer nur am Rande mitbekommen und bin echt gespannt was mich ab Dienstag erwartet.
Bisher war die Zustimmung des Betriebsrats für die GF eine reine Formsache, ich kann mich in den letzten 8 Jahren an keinen Fall erinnern bei dem die GF Kompromisse machen musste.
Dienstag ist Wahl und sollte ich gewählt werden, möchte ich zumindest versuchen das ändern und wollte mit der Geschäftsordnung allen Beteiligten klar machen das in Zukunft einiges anders laufen wird.
Erstellt am 14.05.2018 um 10:44 Uhr von Pjöööng
Zitat (AlterMann):
"... oder bei Nichterreichbarkeit die Personen in der genannten Reihenfolge."
Falsch! Der Stellvertreter ist nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zuständig, nicht bereits bei "Nichterreichbarkeit".
Zitat (AlterMann):
"Intern könnt Ihr das dann so machen, dass sich jedes BRM vor dem mal-eben-unterschreiben oder was auch immer vergewissert, dass die Personen vor ihm auf der Liste tatsächlich nicht erreichbar sind."
Ebenso falsch! Ohne Beschluss des BR wird gar nichts unterschrieben! Und wenn ein Beschluss vorliegt, dann hat der BRV diesen der GF bekannt zu machen bzw. zu unterschreiben. Lediglich wenn dieser verhindert ist, dann tritt der Stellv an seine Stelle.
Erstellt am 14.05.2018 um 11:21 Uhr von Challenger
Zitat jensb78 : ..... in der Vergangenheit war es bei uns im Betrieb oft so, dass die Geschäftsleitung ein Mitglied des Betriebsrats zu sich beordert hat, um "mal eben" etwas zu unterschreiben.
-----------
Zitat jensb78 : Zum Beispiel Zustimmung zu Einstellung und Kündigung, zuletzt irgendeine Abmachung mit der die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall eingeschränkt werden soll
Dem AG muss klar sein, dass das, was die Betriebsratsmitglieder, die auf sein Geheiß "mal eben" ohne Mandat des BR etwas unterschrieben haben, rechtsunwirksam ist
Erstellt am 14.05.2018 um 11:21 Uhr von Challenger
Zitat jensb78 : ..... in der Vergangenheit war es bei uns im Betrieb oft so, dass die Geschäftsleitung ein Mitglied des Betriebsrats zu sich beordert hat, um "mal eben" etwas zu unterschreiben.
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Zitat jensb78 : Zum Beispiel Zustimmung zu Einstellung und Kündigung, zuletzt irgendeine Abmachung mit der die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall eingeschränkt werden soll
Dem AG muss klar sein, dass das, was die Betriebsratsmitglieder, die auf sein Geheiß "mal eben" ohne Mandat des BR etwas unterschrieben haben, rechtsunwirksam ist
Erstellt am 14.05.2018 um 12:16 Uhr von moreno
Woher weiß der Jens das denn wenn er bisher noch gar nicht im Betriebsrat war?
Erstellt am 14.05.2018 um 12:29 Uhr von jensb78
Erstellt am 14.05.2018 um 12:32 Uhr von alterMann
Hallo Pjööng,
Danke. Wieder was gelernt.
"Eine kurzfristige Verhinderung, z.B. bei einer Abwesenheit von einigen Stunden, reicht nicht aus, es sei denn, es ist ausnahmsweise eine unaufschiebbare Angelegenheit zu regeln." Däubler et al., § 26 Rn 33
Erstellt am 14.05.2018 um 12:40 Uhr von moreno
Wer wie was wann unterschrieben hat?
Erstellt am 14.05.2018 um 12:45 Uhr von jensb78
Die Mitglieder ( eigentlich ist es immer der gleiche ) erzählt selbst warum er gerade ins Büro gerufen worden ist, weil überhaupt kein Bewusstsein dafür existiert, dass das so nicht richtig sein könnte. Kein Betriebsratsmitglied ist hier jemals zu einer Schulung gewesen.