Erstellt am 31.03.2006 um 14:28 Uhr von Kölner
Wat?
Wovon reden wir denn? Sicherlich nicht von einer ordnungsgemäßen BR-Wahl, oder?
Erstellt am 31.03.2006 um 14:37 Uhr von ggb
Doch, doch? Bin da nicht so informiert! Was falsch dabei?
Erstellt am 31.03.2006 um 14:39 Uhr von Ramses II
Bin da nicht so firm...
Könnte es möglicherweise um vereinfachtes Wahlverfahren gehen?
(Dann ist aber die Überlegung zur Listenwahl unsinnig.)
Erstellt am 31.03.2006 um 14:47 Uhr von ggb
Habe gerade noch 'nen Anwalt gesprochen, der meinte, ich könne mich noch beim Wahlvorstand äußern, auf welcher Liste ich bleiben möchte, er schien sich aber auch nicht sicher! Werde den Wahlvorstand nochmal fragen!
Dass man am Ende nur auf einer kandieren kann, dachte ich mir ja schon, aber bewerben kann man sich doch auf mehreren, oder?
Ist ja nur eine Vorschlagsliste!
Erstellt am 31.03.2006 um 15:37 Uhr von filou
verstehe ich da was falsch?
Als Kandidat auf drei Listen? (möchte da jemand auf ganz Nummer sicher gehen?)
Wenn es drei Listen gibt, die gültig sind, gibt es auf jeden Fall
Listenwahl, daran ist nicht zu rütteln. Und kandidieren darf man
nur auf einer Liste, keinesfalls auf allen!!!!!!!!
Eine Vorschlagsliste i s t eine Liste!
Erstellt am 31.03.2006 um 18:41 Uhr von Fayence
filou,
nicht aus der Hüfte schiessen!
Der Einwand von Ramses II macht schon Sinn, vor allem wenn man sich die Fragestellung noch einmal genau durchliest!
Ich würde sogar darauf wetten, dass es sich bei ggb um das vereinfachte Wahlverfahren handelt.
Erstellt am 03.04.2006 um 09:15 Uhr von Angi1
Hallo ggb,
siehe dazu § 6, Abs. 7 WO
" Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur auf eine Vorschlagsliste vorgeschlagen werden. Ist der Name dieser Person mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren Vorschlagslisten aufgeführt, so hat sie auf Aufforderung des WV vor Ablauf von drei Arebitstagen zu erkären, welche Bewerbung sie aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung wird die Bewerberin oder der Bewerber auf sämtlichen Listen zu streichen. "
MfG
Angi1