Erstellt am 30.03.2006 um 15:50 Uhr von Pit
umfragen sind erstmal alle mitbestimmungspflichtig betrvg §87.1 nummer 6.ich beschwere mich als br beim ag,dass ich ueber die umfrage nicht informiert wurde, dann schalte ich den internen datenschutzbeauftragten ein.dann lasse ich mir als br die ganze "sache" erstmal erklären, warum,wieso,weswegen,wer fragt wen usw. und dann etscheidet der br durch beschluss ob ja oder nein. bei ja ist alles ok.bei nein kann der ag ja den beschluss durch arbeitsgericht ersetzen lassen.
Erstellt am 30.03.2006 um 17:33 Uhr von Ramses II
Pits Antwort sollte vermutlich zu einem anderen Beitrag. Der Zusammenhang mit Umfragen ist für mich zumindest nicht erkennbar.
Mir scheint es, dass sich der Arbeitgeber hier sehr genaue Gedanken gemacht hat, wie er diese Überwachung in eine Grauzone hineinmanövrieren kann. Ein Anruf ist keine technische Einrichtung, andererseits wird hier die technische Einrichtung Telefon genutzt um eine Verhaltens- und Leistungskontrolle zu machen. Der Schutzzweck des 87 (1) 6. wird hier verletzt.
Allerdings versucht der AG auch hier wieder ganz geschickt diesen Vorwurf zu entkräften indem er sich auf Arbeitsgruppen und nicht Individualpersonen bezieht.
Der Arbeitgeber scheint mir nicht dumm.
Da allerdings auch der Einsatz von Mysteryshoppern wohl mitbestimmungspflichtig ist, sehe ich auch hier eine Mitbestimmung.
Erstellt am 30.03.2006 um 18:45 Uhr von Kölner
Seit wann sind Testkäufer mitbestimmungspflichtig, Ramses II.
Erstellt am 30.03.2006 um 19:02 Uhr von Ramses II