Leiharbeitnehmer oder Abgestellt
Hallo Zusammen,
wir sind ein Konzern mit mehreren Töchtern. In der Muttergesellschaft, in den Stabsabteilungen, arbeiten auch Mitarbeiter der Tochterunternehmen. Diese wurden bei der letzten BR Wahl, in der Muttergesellschaft auch berücksichtigt und als Leiharbeitnehmer definiert.
Jetzt stellen wir als BR der Muttergesellschaft die Frage ob wir, da die Arbeitsleistung ja beim uns statt findet und wir den Mitarbeitern Weisungen erteilen und die Arbeitsqualität überwachen können (tägliche Arbeitszeiten und Pausen ergeben sich aus deren Arbeitsvertrag) nicht jeder einzelnen Überlassung jedes einzelnen Leiharbeitnehmers vorab gemäß § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hätten zustimmen müssen.
Auf Nachfrage heißt es, diese Kolleginnen und Kollegen wären nur abgestellt.
Wie ist damit umzugehen. Vor allem wenn das für Dauer sein soll, müssen diese Kolleginnen und Kollegen nicht irgendwann einen Vertrag von uns bekommen.
Vielen Dank für Eure Unterstützung
Community-Antworten (1)
04.05.2018 um 11:24 Uhr
Egal, wie das Vertragsverhältnis ist. Jeder, der bei euch in den Betrieb kommt und dort weisungsbedingt Tätigkeiten ausübt muss mit § 99 BetrVG über euren Tisch. Ihr solltet aber auch auf jeden Fall konkrete Informationen anfordern und euch nicht mit dummen Sprüchen zufrieden geben.
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