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Betriebsgröße

S
Schnattchen78
Aug 2025 bearbeitet

Hallo. Ich bin neu im BR. Nun kommt bei uns in der Firma eine Frage auf wo es darum geht wie viele Betriebsratsmitglieder. Unser Betrieb besteht aus 47 Festangestellten und 25 Leiharbeitern. Könnt ihr mir helfen wie groß der BR sein muss. Ich bin der Meinung 3 Mitglieder. Da Leiharbeiter nicht dazu zählen. Oder.

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Community-Antworten (13)

C
celestro

02.05.2018 um 12:03 Uhr

bei der Größe des BR werden LA mitgezählt. Dürften bei Euch dann also 5 BRM sein.

S
Schnattchen78

02.05.2018 um 12:05 Uhr

Also auch wenn diese nicht längerfristig dabei sind?

K
krambambuli

02.05.2018 um 12:07 Uhr

Es kommt darauf an, wie viele Leih-AN im Durchschnitt über ein Jahresmittel länger als 6 Monate beschäftigt werden.

Siehe auch www.bzo-wissen.de / Betriebsratswahl und AÜG

K
krambambuli

02.05.2018 um 12:09 Uhr

Es kommt auf die Anzahl an - auch wenn es jeder Tag ein anderer Leih-AN ist.

S
Schnattchen78

02.05.2018 um 12:11 Uhr

Es ein Leiharbeiter die demnächst gehen weil ihre 18 Monate rum sind. Die Wahl war aber jetzt erst im April

C
celestro

02.05.2018 um 12:24 Uhr

Also was nun ? Nicht längerfristig dabei, oder gehen die nach 18 Monaten ? Wie schon konkretisiert wurde, ist die Frage, wieviele Arbeitsplätze "in der Regel", also im Durchschnitt von ca. 6 Monaten bei Euch vorhanden sind. Also wenn sich 25 LA nur 5 Arbeitsplätze teilen, dann zählen die LA auch nur als 5 Personen. Aber selbst dann wäre man über der Schwelle für ein 5er Gremium.

"Die Wahl war aber jetzt erst im April"

reden wir also jetzt über eine schon durchgeführte Wahl ?

S
Schnattchen78

02.05.2018 um 13:23 Uhr

Ja die Wahl war jetzt im April. Die Leiharbeiter haben ihre 18 Monate die man in einem Unternehmen sein kann rum. Und würden jetzt nacheinander abgemeldet werden. Also sehe ich das jetzt richtig nur damit ich nichts falsch versteh. Bei einer Anzahl von 47 Stamm und 25 Leiharbeitern müsste es ein 5er Rat sein. Da die Wahl schon war aber nur 3 BRM gewählt wurden. Da wir die Leiharbeiter nicht mit gerechnet haben.

C
celestro

02.05.2018 um 13:53 Uhr

Zuerst schreibst Du, die gehen jetzt, weil 18 Monate rum ... jetzt aber werden die angemeldet ? Weißt Du selbst überhaupt, was da bei Euch läuft ?

S
Schnattchen78

02.05.2018 um 13:55 Uhr

Sorry habe mich verschrieben. Abgemeldet

G
Giftzwerg

02.05.2018 um 13:59 Uhr

Kann gut sein, das die Leiharbeiter nach 18 Monaten deshalb gehen müssen, um equal pay zu verhindern. Je nach Tarif ist eine Abweichung von der 18 Monatsfrist möglich.

Arbeitnehmerüberlassung: Dauer auf 18 Monate begrenzt | Personal ... https://www.haufe.de › Personal › Arbeitsrecht

Höchstüberlassungsdauer: Ausnahmen zur Grenze von 18 Monaten

Grundsätzlich ist es jedoch auch möglich, von der gesetzlich vorgegebenen Obergrenze durch oder aufgrund eines Tarifvertrags abzuweichen. Wichtig dabei ist jedoch, dass in dem Tarifvertrag der Einsatzbranche (nicht der Zeitarbeitsbranche also) eine entsprechende Möglichkeit zur Abweichung vereinbart ist. Das Gesetz sieht in § 1 Abs. 1b AÜG folgende Varianten, um eine abweichende Höchstüberlassungsdauer festzulegen:

Der Tarifvertrag regelt unmittelbar eine andere Höchstdauer: Diese gilt für tarifgebundene Unternehmen direkt, tarifungebundene können die Regelung per Betriebsvereinbarung übernehmen.
Der Tarifvertrag enthält eine Öffnungsklausel: Tarifgebundene Unternehmen können in einer Betriebsvereinbarung abweichende Regeln treffen. Dasselbe gilt für nicht tarifgebundene Unternehmen im Geltungsbereich des Tarifvertrags, allerdings mit einer Obergrenze von maximal 24 Monaten.
Der Tarifvertrag enthält eine Öffnungsklausel mit Obergrenze: Hier können tarifgebundene und nicht tarifgebundene Unternehmen im Geltungsbereich des Tarifvertrags gleichermaßen in einer Betriebsvereinbarung eine abweichende Regelung innerhalb der Grenzen des Tarifvertrags treffen.

In der Metall- und Elektroindustrie haben die Tarifvertragsparteien bereits von der Möglichkeit, per Tarifvertrag von der 18-Monats-Grenze abzuweichen, Gebrauch gemacht. Im Geltungsbereich des sogenannten TVLeiZ können Betriebe in einem abgestuften System von der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer abweichen – auf bis zu 36 Monate, per Betriebsvereinbarung bis zu 48 Monate oder sogar darüber hinaus.

C
celestro

02.05.2018 um 14:00 Uhr

wie schon gesagt, es zählt ein 6 Monats-Zeitraum. Wenn hier schon vor der Wahl klar war, daß die LA nun ALLE abgemeldet werden, durfte der WV durchaus so entscheiden, daß ein 3er Gremium gewählt wird.

C
Challenger

02.05.2018 um 14:03 Uhr

Zitat : Da die Wahl schon war aber nur 3 BRM gewählt wurden. Da wir die Leiharbeiter nicht mit gerechnet haben.

  1. Wie viele der 25 Leiharbeiter sind denn gegangen worden ?
  2. Wann wurde denn das Wahlergebnis bekanntgegeben ?
S
Schnattchen78

02.05.2018 um 14:06 Uhr

16.4 war die wahl

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