Erstellt am 17.03.2006 um 21:02 Uhr von Heini
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 13.10.2004, 7 ABR 5/04
Betriebsratswahl - Information ausländischer Mitarbeiter
Leitsätze
§ 2 Abs 5 WO in der Fassung vom 11. Dezember 2001 (Juris BetrVGDV1WO), wonach der Wahlvorstand dafür Sorge tragen soll, dass ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden, ist eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren iSd § 19 Abs 1 BetrVG, deren Verletzung zur Anfechtung der darauf beruhenden Wahl berechtigt.
Das ganze Urteil guckst Du hier:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Datum=2004-10-13&nr=10200&anz=6&pos=1&Frame=2
Erstellt am 17.03.2006 um 21:53 Uhr von Fayence
Entsprechende Übersetzungen in vielen Sprachen findest Du hier:
http://www.dgb.de/themen/themen_a_z/abiszdb/abisz_search?kwd=Betriebsratswahl&showsingle=1
P.S.
Frage am Rande. Was hat der Betriebsrat mit der Wahlordnung etc. pp. zu tun???
Für die korrekte Durchführung der Wahl wird meines Wissens ein Wahlvorstand bestellt. Dieser hat und sollte auch von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich schulen zu lassen!