Erstellt am 06.02.2018 um 14:41 Uhr von moreno
Nein erst nach der Wahl! ;-)
Erstellt am 06.02.2018 um 14:47 Uhr von brangie
?? Wieso erst nach der Wahl? Dann ist unsere Wahl anfechtbar, weil wir den §2 Abs. 5 WO missachtet haben. Oder sehe ich das falsch?
Der Wahlvorstand hat Sorge zu tragen, dass alle ausländischen Mitarbeiter den Aushang verstehen.
Daher meine Frage: Wenn ich die Übersetzung nicht rechtzeitig zum Aushang des Wahlausschreibens vorliegen habe, kann ich die Übersetzung z. B. auch 5 Tage nach Aushang des Wahlausschreibens raushängen?
Erstellt am 06.02.2018 um 15:45 Uhr von Rtjum
also wenn es nicht früher fertig ist dann häng es dann erst aus, Was willst machen, Wahl komplett neu anfangen?
Erstellt am 06.02.2018 um 15:47 Uhr von Rtjum
ausserdem muss ja auch erst mal jemand dann die Wahl anfechten. Wir hängen seit Jahren immer nur in deutsch aus, obwohl wir viele ausländische Kollegen haben die das mit Sicherheit nicht alles verstehen. Unser Wahlvorstand sagt müsste nicht sein denn die könnten ja Kollegen fragen die es verstehen....
Anfechtung gab es noch nie
Erstellt am 06.02.2018 um 16:08 Uhr von moreno
Auch ein guter Ansatz wer nichts versteht wird auch nicht dagegen sein!
Erstellt am 06.02.2018 um 16:10 Uhr von kratzbürste
Was für eine Auffassung!
Es ist doch kein wirklicher Mehraufwand, sich Übersetzung zu besorgen (kann man doch im Handel kaufen).
Erstellt am 06.02.2018 um 17:13 Uhr von Toomzter
Du findest im Internet einfach das Merkblatt als Vordruck zur Wahl in Englisch , dieses hängst Du einfach mit aus. Das reicht. ;-)
Erstellt am 06.02.2018 um 19:37 Uhr von teufel
Hallo,
Der Wahlvorstand muss zwingend die Wahlordnung in anderen Sprachen aushängen.
Hier trägt der AG alle Kosten für Übersetzter etc.
Erstellt am 06.02.2018 um 19:53 Uhr von teufel
Mann kann ja nicht sagen die Wahl wurde noch nie angefochten.
Wenn man Wahlvorstand ist muss man es richtig oder gar nicht machen.
Das selbe gilt für die BR Arbeit
Erstellt am 07.02.2018 um 07:11 Uhr von brangie
Hallo zusammen, vielen Dank für Eure Antworten. Wir haben halt das Problem, die Unterlagen in rumänisch zu übersetzen. Englisch wäre ja einfach.
Für die Übersetzung haben wir auch jemanden, nur der schafft es nicht vorher.
Was ich aus dem Gesetz und in Urteilen gelesen habe, bin ich der Meinung, dass beides - also deutsch und rumänisch - gleichzeitig ausgehangen werden muss. Nur bin ich mir da nicht sicher. Und da wir auch die Zahl der zu wählenden BR-Mitgliedern beachten müssen - sind an der Grenze zu 101 = 7 BR-Mitglieder - sollten wir den Termin für das Wahlausschreiben nicht so spät legen.
Erstellt am 07.02.2018 um 09:16 Uhr von BRHamburg
Natürlich muss das Wahlausschreiben in allen notwendigen Sprachen gleichzeitig mit der deutschen Version ausgehändigt werden. Die Fristen fangen ja auch mit dem Aushang an zu laufen. Und die rassenfeindliche Aussage daß sich die Ausländer ja selber um die notwendigen Informationen kümmern können sollte Mann sich lieber nicht zu eigen machen. Es ist die Aufgabe des Wahlvorstands über die Wahl zu informieren und nicht die der Kollege. Übersetzung in viele Sprachen bekommt man übrigens kostenfrei bei seiner Gewerkschaft.