Erstellt am 15.03.2006 um 09:21 Uhr von Frank B.
Siehe §38 BetrVG und Kommentierung.
Betonung liegt auf "sind" freizustellen!
Erstellt am 15.03.2006 um 09:25 Uhr von Frank B.
Erstellt am 15.03.2006 um 09:32 Uhr von einfachIch
@Frank B. hat Recht, "Ihr müsst aber nicht".
Ihr könnt Teilfreistellungen der Mitglieder beschließen, aber auch Mittels Betriebsvereinbarung nur 2 oder selbst 1,5 freigestellte Betriebsräte vereinbaren.
Erstellt am 15.03.2006 um 09:36 Uhr von br2006
Ist dieser Beschluß anfechtbar? z.B. von einer Gewerkschaft?
Erstellt am 15.03.2006 um 09:58 Uhr von Frank B.
Wie soll das aussehen? Ich glaube nicht, wie sollte sie dies begründen und wo will sie ihn anfechten?
Es wäre von der Gewerkschaft sehr vermessen hier einen Verstoß nach §23 Abs. 3 BetrVG daraus abzuleiten.