Wahlberechtigung bei ausländischem Arbeitsort
Hallo,
ich bin im Wahlvorstand einer deutschen Firma und wir haben zu entscheiden, ob unserer österreichischer Kollege, der regelmäßig in Wien arbeitet, mit wählen darf. Es gilt für ihn österreichisches Arbeitsrecht. Lt. Paragraph 4 BVG ist er ein unselbständiger Betrieb und damit dem Hauptbetrieb zuzuordnen. Aber sein Arbeitsort liegt ja im Ausland. Wie können wir rechtlich sauber begründen, dass er - so es denn so ist - nicht mitwählen darf?
Dankeschön!
Community-Antworten (3)
15.03.2006 um 18:13 Uhr
Ist der Mitarbeiter auf Dauer in Wien eingesetzt _ österr. Arbeitsrecht vereinbart- darf er nicht mit wählen. Betriebsteile gem. §4 werden nur in Deutschlang ggf. dem Hauptbetrieb zugeordnet.
15.03.2006 um 18:24 Uhr
Dem kann ich mich nicht vorbehaltlos anschliessen.
Besteht der Arbeitsvertrag mit dem deutschen Unternehmen?
Ist der Arbeitnehmer in die deutsche Organisation eingebunden?
16.03.2006 um 15:46 Uhr
Erstmal herzlichen Dank für die schnelle Antwort - sorry für meine Verzögerung.
Ja, der Vertrag besteht mit dem deutschen Unternehmen. Der Mitarbeiter ist in die deutsche Organisation eingebunden, ist aber für Österreich und Osteuropa zuständig.
Es ist unser einziger Kollege, der im Ausland arbeitet. Von der Personalabteilung wurde er bisher nach österreichischem Recht behandelt, obwohl wohl im Arbeitsvertrag keine eindeutige Regelung vereinbart wurde (außer für die Reisekosten).
Das bedeutet also, wenn im Arbeitsvertrag eindeutig deutsches Recht vereinbart wäre, dürfte er mitwählen, richtig?
Danke Homburg
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