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Anspruch auf Weiterbildung nach Ausscheiden als freigestellter BR

P
Polz
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

ich bin seit 12 Jahren freigestellter Betriebsrat. Falls ich demnächst nicht wiedergewählt werden sollte, habe ich dann Anspruch auf Weiterqualifizierung, da ich so lange nicht mehr in meinem Beruf tätig war? Müßte mir der Arbeitgeber das finanzieren und mich auch dafür freistellen (falls es Ganztags-Weiterbildungen sind)?

Gruß, Polz

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Community-Antworten (2)

D
DocPille

13.03.2006 um 18:52 Uhr

Hallo Admin,

das ist eine sehr gute Frage,die sollte man vielleicht länger einstellen

L
lamabi

13.03.2006 um 20:38 Uhr

Hallo Polz,

anbei §38 BetrVG, Satz 4: (4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.

Demnach hättest du Anspruch auf Weiterbildung von maximal 2 Jahren. Allerdings glaube ich, dass auch hier die Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Also welche der vorherigen vergleichbare Tätigkeit dir zugewiesen wird und welche Weiterbildung dafür ggf. erforderlich ist. Dabei wäre auch zu berücksichtigen, wie du dich innerhalb der 12 Jahre hättest weiterentwickeln können, wenn du nicht BR geworden wärst.

Gruß,

lamabi

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