Erstellt am 13.03.2006 um 17:52 Uhr von DocPille
Hallo Admin,
das ist eine sehr gute Frage,die sollte man vielleicht länger einstellen
Erstellt am 13.03.2006 um 19:38 Uhr von lamabi
Hallo Polz,
anbei §38 BetrVG, Satz 4:
(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen
Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach
Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der
Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung
unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des
Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren,
erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.
Demnach hättest du Anspruch auf Weiterbildung von maximal 2 Jahren. Allerdings glaube ich, dass auch hier die Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Also welche der vorherigen vergleichbare Tätigkeit dir zugewiesen wird und welche Weiterbildung dafür ggf. erforderlich ist. Dabei wäre auch zu berücksichtigen, wie du dich innerhalb der 12 Jahre hättest weiterentwickeln können, wenn du nicht BR geworden wärst.
Gruß,
lamabi