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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wann muss die konstituierende Sitzung stattfinden?

V
Victori
Nov 2016 bearbeitet

Die konstituierende Sitzung muß innerhalb einer Woche nach Stimmauszählung stattfinden; meine Frage ist nun: Darf diese Wochenfrist einfach übergangen werden? Wenn ja, welcher § rechtfertigt dieses, bzw. wenn es nicht erlaubt ist diese Frist zu umgehen, wie fordere ich (neugewähltes Betriebsratmitglied) den Wahlvorstand auf den Termin festzulegen.

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Community-Antworten (4)

W
w-j-l

12.03.2006 um 10:27 Uhr

Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Die Sitzung muss nicht innerhalb einer Woche stattfinden, sondern einberufen werden (§29 (1) BetrVG).

Das heißt lediglich, dass der Termin festgelegt werden muss, und dass der Vorsitzende des WV die Einladungen versenden muss.

Stattfinden kann die konst. Sitzung selbst auch wesentlich später.

B
Benno_BRB

13.03.2006 um 12:14 Uhr

Ich bitte um Ergänzungserlaubnis!?!:

Bei der Terminvergabe ist es selbsverständlich, dass es keine BR-lose Zeit geben sollte, darf etc....

Benno

W
w-j-l

13.03.2006 um 12:25 Uhr

Du darfst gerne ergänzen, aber dann bitte richtig. Eine betriebsratslose Zeit gibt es dann nicht, da laut Gesetz die Amtszeit des alten BR um 24 Uhr eines Datums endet, und die des neuen BR um 0Uhr anschließend beginnt (Ausnahme: Vorgezogene Wahlen, bzw. die erste Regelwahl danach).

Der Beginn der Amtszeit ist NICHT abhängig von der konstitutierenden Sitzung.

F
Fayence

13.03.2006 um 14:37 Uhr

@w-j-l "Eine betriebsratslose Zeit gibt es dann nicht, da laut Gesetz die Amtszeit des alten BR um 24 Uhr eines Datums endet, und die des neuen BR um 0Uhr anschließend beginnt."

Wenn die konstituierende Sitzung erst nach Ablauf der Amtszeit des jetzigen BR´s stattfindet, gibt es sehr wohl eine betriebsratslose Zeit. Der Hinweis von Benno war demnach berechtigt, nur nicht ganz ausformuliert.

@Victori §29 Abs.1 BetrVG Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen.

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