Erstellt am 06.03.2006 um 12:05 Uhr von pit47
Hallo ulle,
ihr habt nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG richtig gehandelt. Dieser Personenkreis kann keinen Einspruch gegen die Wählerliste einlegen, sondern als Arbeitgeber nur arbeitsrechtlich dagegen angehen oder die Wahl anfechten.
Erstellt am 06.03.2006 um 12:17 Uhr von w-j-l
Also ich meine, dass die 4 alleine aufgrund der Tatsache, dass sie Anteilseigner sind, noch nicht leitende Angestellte sind.
Ist ihre Stellung beherrschend für den Betrieb, oder leitet der Geschäftsführer alleine?
Es kommt schon darauf an, ob die 4 Weiteren auch LEitungsbefugnisse haben, oder Einfluss auf die Ausrichtung oder das Geschehen im Betrieb haben.
Nur weil jemand Geld in einen Betrieb steckt, ist er noch nicht leitender Angestellter.
Erstellt am 06.03.2006 um 12:47 Uhr von pit47
Hallo zusammen,
als Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG gelten nicht, u.a.
Gesellschafter, die zeichnungsberechtigt sind, also eine leitende Funktion haben.
Erstellt am 06.03.2006 um 12:52 Uhr von Ulla
Der eine ist Verkaufsleiter, der zweite ist Leiter der Elektroabteilung, der dritte ist Werkstattleiter und der vierte ist Verkäufer.
Für das Unternehmen relevante Entscheidungen werden zwischen Geschäftsführer und diesen vier Personen besprochen.
Also haben Sie schon Einfluss auf das Geschehen und die Ausrichtung des Unternehmens.
Erstellt am 06.03.2006 um 13:03 Uhr von w-j-l
@pit
...sag ich doch!!
@Ulla
In diesem Falle würde ich sie dann auch als Leitende sehen.