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Muß die Arbeit bei Kündigung sofort abgebrochen werden?

PR
pro reo
Jan 2018 bearbeitet

Halloo erst maaal,

Wie verhält man sich richtig, wenn eine Kündigung ausgesprochen wird.

  1. Bei einer ordentlichen Kündigung wohl normal weiterarbeiten und den Rest über eine Kündigungsschutzklage oder?

  2. Sollte eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden, muß man dann den Betrieb sofort verlassen oder bis Feierabend die Arbeit fortsetzen?

Es ist davon auszugehen, dass kein Betriebsrat anwesend ist, den man befragen könnte.

Eine Anhörung des BR soll bereits erfolgt sein und dieser hat beschlossen, sich passiv zu verhalten.

Die Wahl eines neuen BR steht bevor und der Delinquent hätte gute Chancen bei einer Aufstellung als Kandidat. Ein Schelm, wer dabei ... !

mfG

3.19306

Community-Antworten (6)

P
pit47

06.03.2006 um 09:02 Uhr

Hallo pro reo, zu Frage 1: Nach § 1 Abs. 2 KSchG hat der AN die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Kündigung gerichtlich überprüfen zu lassen. Diese Klage muß innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Wenn der BR nicht innerhalb einer Woche widersprochen hat, muß der AN nach der Kündigungsfrist den Betrieb verlassen. hat aber der BR widersprochen, kann der AN verlangen bis zum Abschluß des Kündigungsschutzprozesses beschäftigt zu werden. zu Frage 2: Bei einer "Außerordentlichen Kündigung" kann der AG verlangen, daß der AN sofort den Betrieb verläßt. Der BR hat bei dieser Kündigung kein Widerspruchsrecht und kann innerhalb von drei Tagen nur Bedenken anmelden. Die "Außerordentliche Kündigung" ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich und kann nur innerhalb von zwei Wochen seit Kenntnis des Grundes ausgesprochen werden. Der Grund muß nach § 626 Abs. 2 BGB auf Verlangen des AN unverzüglich mitgeteilt werden.

Ich würde das Einschalten eines Rechtsanwaltes empfehlen.

N
nidis

06.03.2006 um 09:32 Uhr

So ganz stimmt die Antwort von pit 47 nicht. Gerade bei einer außerordentlichen Kündigung hat der BR gemäß § 102 Abs. 3 ein Widerspruchsrecht wenn die Kündigung gegen einen Punkt aus § 102 Abs. 3 verstößt. Ansonsten stimme ich pit 47 zu.

P
pit47

06.03.2006 um 10:39 Uhr

Hallo zusammen, der § 102 Abs. 3 BetrVG gilt nur bei "Ordentlichen Kündigungen". Der § 103 BetrVG beschreibt das Verhalten des BR`s bei "Außerordentlichen Kündigungen" in besonderen Fällen.

N
nidis

06.03.2006 um 12:22 Uhr

Hallo pit47!

Hast natürlich Recht. Das kommt davon, wenn man morgens ohne Kaffee auf die schnelle Sachen durchliest. Gruß nidis

JS
Jack Sack

06.03.2006 um 14:08 Uhr

Hallo zusammen,

§ 103 betrifft die außerordentliche Kündigung in "besonderen Fällen" zb Kündigung eines BR-Mitglieds.(in Abs. 1 aufgeführt)

§ 102 betrifft ALLE Kündigungen. Auch die außerordentliche.

Gruß Jack Sack

PR
pro reo

06.03.2006 um 23:24 Uhr

@ alle

Danke für die rege Teilnahme, ich werde mir die angegebenen §§ mal durchlesen.

Aber eine habe ich noch: Wie muß der BR widersprechen bzw. seinen Widerspruch begründen?

@ pit47

Das mit dem RA wird wohl nicht zu vermeiden sein.

gruß pro reo

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