Erstellt am 01.03.2006 um 15:02 Uhr von Knut
Hallo Frieda,
wählbar sind diese sicher nicht...ich bezweifel sogar, das Sie Wahlrecht haben. Aus dem Wort "Frei" das Du verwendest ensteht der Eindruck das es keinen Vorgesetzten gibt der Weisungsrecht hat. Daher handelt es sich hier auch nicht um Arbeitnehmer auch nicht aus Arbeitnehmerüberlassung.
Alles andere würde mich sehr wundern...denn dann hätte ja auch der Mann der regelmäßig den Kopierer wartet Wahlrecht...und das kann absolut nicht sein.
Schau Dir mal BetrVg §7 + §8 an....
Gruß
Knut
Erstellt am 01.03.2006 um 15:58 Uhr von Frieda
Hallo Knut,
ich arbeite in einem Bereich, in dem es üblich ist, Freie oder wie auch immer sie genannt werden aus kostengründen, zu beschäftigen. Die Kolleginnen und Kollegen sind in den Betriebsablauf eingebunden. Ohne das, würde es auch nicht gehen. Sie erfüllen u. E. (Wahlvorstand) alle arbeitsrechtlichen Kriterien, und deshalb stehen diese Kollegen auch auf der Wählerliste. Widerspruch vom Arbeitgeber gegen die Liste kam nicht.
Nach meinem Wissen darf jeder der auf Wählerliste steht nicht nur das passive, sondern auch das aktive Wahlrecht ausüben, sofern er/sie 6 Monate dem Betrieb angehört und das 18. Lebensjahr vollendet hat. (eben §§ 7+8 ...).
Nun ist aber ein Kollege im Wahlvorstand der Meinung, dass diese Kollegen zwar wählen dürfen, aber nicht wählbar sind. Der andere zuckt mit den Schultern.
Deshalb die Frage ins Forum: Was stimmt denn nun?
Viele Grüße
Erstellt am 01.03.2006 um 18:28 Uhr von Fayence
Hallo Ihr Zwei,
dazu gibt es ein schönes BAG Urteil, welches diese Problematik aufgreift.
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Datum=2004-10-13&nr=10303&linked=bes&Frame=2
Gruß
Fayence
Erstellt am 02.03.2006 um 10:45 Uhr von Frieda
Hallo,
vielen Dank für das Urteil. Ich werde es mir nachher gut durchlesen. Unser Problem hat sich gestern gelöst. Der Kollege wird zu einem anderen Standort wechseln.
Nichtsdestotrotz haben wir weiter recherchiert - mit folgendem Ergebnis: Es kommen nur die auf die Wählerliste, die - nach Meinung des Wahlvorstandes - Arbeitnehmerkriterien erfüllen.
Jeder, der auf der Wählerliste steht, kann sich auch zur Wahl stellen, wenn er die Kriterien "über 18" und "6 Monate im Betrieb" erfüllt.
Erhebt der Arbeitgeber keinen Widerspruch gegen die Wählerliste, können sich die Kollegen auch zur Wahl stellen. Werden Sie gewählt, kann der Arbeitgeber immer noch Widerspruch einlegen. Der AG kann auch vor Gericht gehen. Das aber ist - jedenfalls bei uns - für den AG ein größeres Wagnis. Denn es besteht immer die Möglichkeit, dass das Gericht Scheinselbständigkeit feststellt.
Viele Grüße
Frieda