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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Recht auf ein Schwarzes Brett?

B
Bernhard
Jan 2018 bearbeitet

Unsere Firma ist mit mehreren Geschäftsbereichen als Mieter in ein neues Bürogebäude gezogen. Die 4 verantwortlichen Chefs wollen, anders als früher, kein Schwarzes Brett mehr im Eingangsbereich (an den Aufzügen) haben, da auch Besucher das Haus frequentieren und somit keine internen (?) Aushänge mehr gewünscht sind. Meiner Argumentation nach einem Muss des Arbeitgebers für die Veröffentlichung z. B. von Betriebsvereinbarungen wird nicht gefolgt, da es in unserem Hause e-Mail-Verkehr und ein Intranet gebe. Ist das korrekt? Wer kann mir dazu Gerichtsurteile liefern?

10.15407

Community-Antworten (7)

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pirat

23.12.2008 um 15:22 Uhr

@Bernhard, "kein Schwarzes Brett mehr im Eingangsbereich (an den Aufzügen) haben" Frage.....und es gibt keinen anderen Platz als Alternative?

W
Waschbär

23.12.2008 um 15:52 Uhr

@Bernard, Trotz Internet und Intranet: Aushänge müssen sein!

Arbeitszeitgesetz (§ 16 Abs. 1 ArbZG) Beschäftigtenschutzgesetz (§ 7 BeschSchG) Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 47 JArbSchG) Mutterschutzgesetz (§ 18 Abs. 2 MuSchG) Vorschriften über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen, insbesondere die §§ 611 a, 611 b, § 612 BGB sowie § 61 b ArbGG Außerdem ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, weitere Informationen und Unterlagen an einer allgemein zugänglichen Stelle auszulegen oder auszuhängen, insbesondere die für den Betrieb geltenden

Betriebsvereinbarungen (§ 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG) und Tarifverträge (§ 8 Tarifvertragsgesetz).

Mach den Arbeitgeber auf seine Pflichten aufmerksam sind dort nicht alle aushangpflichtigen Informationen bekannt gegeben, solltest du als Betriebsrat den Arbeitgeber auffordern, dies entsprechend nachzuholen.

Weigert sich der Arbeitgeber trotz deiner Aufforderung, solltest du ihn auf die Konsequenzen, die ein Verstoß gegen die Aushangpflichten haben kann, hinweisen:

Die Verletzung der Aushangpflicht stellt nach den meisten Gesetzen eine Ordnungswidrigkeit dar, was zur Verhängung einer Geldbuße führen kann. Der Arbeitgeber kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn ein Verstoß gegen die Aushangpflicht zu einem Schaden führt, zum Beispiel, wenn sich ein Kollege infolge der Unkenntnis über den Umgang mit gefährlichen Stoffen verletzt.

So das sollte reichen, Richtig ist aber auch das der Ort für das Schwareze Dings immer verhandlungssache ist .-)

Öffentlich ist ein Scanner unter meinen weihnachtsgeschenken :-( Meiner war nicht wasser fest und nun kann ich keine Muster Scannen wegen der Überlastungsanzeigen :-(((( Die JAV ist auch noch im Urlaub und ich weis nicht wie die Schlauschlümpfe das mit den Pflichstunden geregelt haben :-( Boh, bin ich hier am ab Lusern :-(((((

P
packer

23.12.2008 um 17:57 Uhr

moin bernhardt,

wie der kollege waschbär schon ausgiebig erwähnt hat, besteht für euch ein konkretes anrecht nach §40 BetrVG. sollte der AG euer ansinnen verweigern, dann sagt ihm. ihr setzt das einfach vor gericht durch. jeder halbwegs vernünftige arbeitgeber wird bei der mitteilung sofort die anschaffung bewilligen :)

das brett muß übrigends an einer stelle hängen, das von allen MA des betriebes zugängig ist. ist euer betrieb größer, dann lohnen auch zwei flächen. wir haben bei 70 leuten zwei bretter... das argument mit dem eingangsbereich kann ich nachvollziehen. wenn der ag aber dort seinen platz hat, dann würde ich aus prinzip dort auch sein wollen ;)

gruß, packer

N
nicoline

23.12.2008 um 18:47 Uhr

@ wbär hast Du denn einen öffentlichen Scanner ;-)) beim Weihnachtsmann bestellt??? Dann wird er bestimmt zwischen den Geschenken sein, warst doch das ganze Jahr sooooooo brav, mußt auch keine Depression bekommen, irgendwann ist jeder Urlaub ja zu Ende und nie nich könnte ein Waschbär jemals ein Looser sein !!!!!!!!!!

W
Waschbär

24.12.2008 um 09:10 Uhr

@nicoline, ich hoffe ja das ich einen bekomme, damnit ich dann Scannen kann und das nicht nur für Nicks die Vorlagen benötigen nee ich Scanne mich gerne auch mal selber :-)

Das ist richtig lustig, musste auch mal machen :-)

P
Peanuts

24.12.2008 um 11:13 Uhr

Ich kann dieser Diskussion nicht folgen.

Vorausgesetzt, dass ALLE MA Zugang zu "Email und Intranet" haben, kann der BR NICHT auf ein physisch existierendes "Schwarzes Brett" für den BR bestehen. Der BR kann in diesem Fall seinen Anspruch auf eine eigene BR-Intranetseite geltend machen und/oder den KollegInnen seine Informationen per Email Verteiler zugänglich machen.

Wenn dem so ist, kann der AG problemlos auf die Nutzung der "IuK Technik" verweisen, was einem virtuellen "Schwarzen Brett" gleichzustellen ist.

Anders sieht es mit "Arbeitsschutz" Gesetzen aus; da kommt es auf den konkreten Wortlaut des jeweiligen Gesetzes an. Auch muss eine BV z.B. nicht am "Schwarzen Brett" hängen und schon gar nicht an einer Stelle, die für Betriebsfremde frei zugänglich ist.

W
Waschbär

24.12.2008 um 11:27 Uhr

@peanuts, Wenn das Wörtchen wenn nicht wär wären wir alle Glücklicher....

Ich glaube NICHt das alle AN´s uneingeschränkten zugang zu der IuK oder wie es heisst heisst IT Technick haben :-)

Das ist ja eben der Knackpunt > Hat jeder AN denn zugang bzw zugriff ???? oder ist es mehr so wie so oft wo Technick vorhanden ist aber der zugriff fehlt ? oder schlimmer ist jeder AN auch in der Lage sich die Infos auf den Bildschrim zu hohlen ? Und muss der AG dafür sorgen das der AN das immer kann und ungestört ist ?

Ich selber höre mich ja nicht so gerne Reden und noch weniger selber Lese ich meinen Text, viel lieber würde ich diuch auf die Palme bringen, damit wir uns hier richtig stressen :-) Sag mal bei dir da muss doch die Hütte Brennen um die Jahreszeit oder kommt das noch mit der umtauschwelle ????

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