Erstellt am 27.02.2006 um 19:07 Uhr von Fayence
Hallo Borie,
ist so o.k.
Gruß
Fayence
Erstellt am 28.02.2006 um 06:12 Uhr von Frank B.
Ihr müsst dann lediglich darauf achten, dass bei Abgabe des Wahlvorschlages die Listen auch mit dem Wahlvorschlag ein einheitliches Dokument bilden.
Am besten auf die Vorschlagsliste und auf die Liste mit den Stützunterschriften das Kennwort draufschreiben!
Erstellt am 28.02.2006 um 08:16 Uhr von Bernd
"Ihr müsst dann lediglich darauf achten, dass bei Abgabe des Wahlvorschlages die Listen auch mit dem Wahlvorschlag ein einheitliches Dokument bilden."
Jawoll! Lasst uns ein wenig die Wahl manipulieren!!
Wenn Unterschriftenliste und Wahlvorschlag erst zum Abgabezeitpunkt zu einem einheitlichen Dokument verbunden werden so ist das unzulässig!
Erstellt am 28.02.2006 um 09:29 Uhr von Frank B.
Bernd hat natürlich recht. Wenn einer der Kollegen auf die Idee kommt, dies dem WV zu stecken seht ihr alt aus.
Erstellt am 28.02.2006 um 09:43 Uhr von Fayence
Lieber Frank B.,
jetzt kann ich Dir nicht mehr folgen. Borie möchte für seinen Wahlvorschlag Stützunterschriften sammeln. Dieses nicht nur auf einem Exemplar seines Original Wahlvorschlags, sondern mittels mehrerer Kopien. An diese hat er nun die Listen für die Stützunterschriften "getackert". Ebenfalls hat er darauf hingewiesen, dass die Liste bzgl. der KandidatInnen abgeschlossen ist, also jedem Leister einer Stützunterschrift der gesamte Wahlvorschlag bekannt ist. Die einheitliche Verbindung einer Urkunde ist somit gegeben. Und es spricht aber auch überhaupt nichts, gegen diese Vorgehensweise.
Werden dann alle originalgetreuen Listen (=Kopien) mit dem Original vor Einreichung zusammengeführt, handelt es sich doch um eine einheitliche Urkunde i.S.d.G.. Oder sehe ich hier irgend etwas falsch??
Den Listennamen auch auf der Seite mit den Stützunterschriften wieder zu geben, ist eine sinnvolle Maßnahme, um den Bezug zu diesem Wahlvorschlag ergänzend zu bestätigen.
Gruß
Fayence
Erstellt am 28.02.2006 um 11:28 Uhr von Frank B.
Das denke ich ist so nicht ganz richtig. M.E. muss es sich bei der Kandidatenliste um ein Original handeln, mit den Originalunterschriften, somit ist eine Kopie schon mal hinfällig.
Gibt man das Original und die entsprechenden Kopien ab, auch zusammengetackert, so sind es nach meiner Auffasung mehrere Dokumente.
Ich bin allerdings nicht allwissend, schön wäre, wenn ein Richter vom BAG diese Frage beantwortet.
Da man vom BAG einige Urteile dazu hat, kann man sich sicher seinen Reim darauf machen.
Erstellt am 28.02.2006 um 13:51 Uhr von Fayence
Fitting 22. Aufl., §6 RN 13 Wahlordnung
Es ist zulässig, dass eine Vorschlagsliste in mehreren gleichlautenden Ausfertigungen bei den ArbN zur Unterzeichnung umläuft; jedoch müssen alle Ausfertigungen inhaltlich übereinstimmen und sämtliche in §6 Abs.3 vorgeschriebenen Angaben enthalten.
Wir haben z.B. mehr als 30 Kopien unseres Original-Wahlvorschlags in der gesamten BRD im Umlauf, da jeder unserer KandidatInnen Stützunterschriften einholen soll/kann/darf . Auch hat auf unserem Original kein einziger Kandidat seinen Willen zur Kandidtur per Unterschrift bestätigt, es wird in einer Spalte lediglich darauf verwiesen, dass die Erklärung vorliegt. Die Erklärungen wurden allesamt gesondert abgegeben und werden unserer Liste bei Einreichung beigefügt. Dieses entspricht übrigens dem genauen Wortlaut des §6 Abs.3 Wahlordnung. Somit ist die Notwendigkeit der Originalunterschrift auf einem Wahlvorschlag hinfällig!
Gruß
Fayence