Erstellt am 24.02.2006 um 12:25 Uhr von Frank B.
Ja, einfach durchstreichen. Beachtet aber die Mindestanzahl!
Erstellt am 24.02.2006 um 16:24 Uhr von NoLi
Zurücknehmen: JA.
aber bitte nicht durch durchstreichen.
Die Kommentare zum §14 BetrVG und §6 WO (zb FITTING § 14 BetrVG Rdnr. 55) sagen eindeutig, dass eine einmal geleistete Stützunterschrift vor dem Einreichen der Liste nur durch "Erklärung des betreffenden Arbeitnehmers gegenüber dem Wahlvorst, und nicht gegenüber dem Listenvertreter" zurückgenommen werden kann.
Alles andere ist eine unzulässige Veränderung des Wahlvorschlags.
Schönes Wochenende
NoLi