Sind "Aushilfen" wahlberechtigt?
Sind Aushilfen, die unregelmäßig als geringfügig Beschäftigte tätig sind wahlberechtigt? Unregelmäßig bedeutet in diesem Fall auf "Abruf" bei Bedarf 1 oder 2mal pro Monat für ein oder zwei Tage.
Community-Antworten (1)
23.02.2006 um 12:34 Uhr
ja sie sind wahlberechtigt, da sie einen Arbeitsvertrag haben. Wie oft und zu welchen Terminen sie arbeiten (Abrufarbeitsvertrag) ist unwichtigt.
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