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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wahlausschreiben vorzeitig abgehängt - Wahl ungültig?

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Fritz
Nov 2016 bearbeitet

Das Wahlausschreiben wurde vor Ablauf der Zwei-Wochen-Frist abgehängt. Ist das ein so schwerer Verstoß, daß die Wahl für ungültig erklärt werden kann?

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Community-Antworten (5)

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angelo

19.02.2006 um 21:14 Uhr

Hallo Fritz, ich denke hier ist ein Fehler passiert. Das Wahlausschreiben muss mindestens 6 Wochen vor der Wahl aushängen und das Wahlausschreiben muss bis zum Schluss der Stimmabgabe aushängen! Es gibt meines Wissens keine 14 Tage Frist. Gruß angelo

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Fayence

19.02.2006 um 21:38 Uhr

Hallo Fritz, angelo hat bzgl. der Fristen Recht. Wahlordnung §3 Abs.4 "Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tage der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten."

Hatte der Wahlvorstand die Gelegenheit, das Fehlen zu bemerken und hat trotzdem nicht reagiert?

Es gibt dazu ein Urteil, in welchem der Wahlvorstand gegen wesenliche Pflichten bzgl. des Aushangs "Wahlausschreiben" verstossen hat. Die Wahl wurde für nichtig erklärt.

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Datum=2004-5&nr=9901&linked=bes&Frame=2

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Fritz

20.02.2006 um 02:27 Uhr

Es gibt meines Wissens keine 14 Tage Frist

Damit meinte ich: "Spätestens zwei Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens müssen die Wahlvorschläge beim Wahlvorstand eingereicht worden sein." - Aber ich sehe, daß das Wahlausschreiben bis zum Schluß der Stimmabgabe hängen muß.

Hatte der Wahlvorstand die Gelegenheit, das Fehlen zu bemerken und hat trotzdem nicht reagiert?

Ich bin mir nicht sicher. Es könnte Absicht gewesen sein.

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Fayence

20.02.2006 um 09:27 Uhr

Hallo Fritz, wie viele Tage/Stunden vor Ablauf der Einreichungsfrist wurde das Wahlausschreiben entfernt?

Fest steht, dass der Aushang des Wahlausschreibens eine wesentliche Wahlvorschrift darstellt und der Wahlausstand auch nicht umsonst verpflichtet ist, das Wahlausschreiben bis zur Stimmabgabe in leserlichem Zustand zu halten.

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w-j-l

20.02.2006 um 11:00 Uhr

Hallo Fritz, ich würde auf jeden Fall mal vorsorglich Beweissicherung machen. Die Tatsache, dass das Wahlausschreiben zwischenzeitlich eingezogen wurde, d.h. nicht mehr am ursprünglichen Ort hängt, ggf. durch Foto und Zeugen.

Das wäre in jedem Falle ein Anfechtungsgrund, der u.U. - wie Fayence richtig bemerkt hat - zur Nichtigkeit einer Wahl, also dem Supergau schlechthin führen kann.

Das Problem bei der Nichtigkeit ist, dass eine BR-Wahl noch die nächsten 4 Jahre, bis zu einer Neuwahl, mit Antrag auf Nichtigkeit angefochten werden kann. Dann sind auch alle in den 4 Jahren gefassten Beschlüsse nichtig, da rechtlich in dieser Zeit nie ein BR existiert hat.

Gruesse w-j-l

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