Erstellt am 19.02.2006 um 20:14 Uhr von angelo
Hallo Fritz,
ich denke hier ist ein Fehler passiert. Das Wahlausschreiben muss mindestens 6 Wochen vor der Wahl aushängen und das Wahlausschreiben muss bis zum Schluss der Stimmabgabe aushängen! Es gibt meines Wissens keine 14 Tage Frist.
Gruß angelo
Erstellt am 19.02.2006 um 20:38 Uhr von Fayence
Hallo Fritz,
angelo hat bzgl. der Fristen Recht.
Wahlordnung §3 Abs.4
"Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tage der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten."
Hatte der Wahlvorstand die Gelegenheit, das Fehlen zu bemerken und hat trotzdem nicht reagiert?
Es gibt dazu ein Urteil, in welchem der Wahlvorstand gegen wesenliche Pflichten bzgl. des Aushangs "Wahlausschreiben" verstossen hat. Die Wahl wurde für nichtig erklärt.
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Datum=2004-5&nr=9901&linked=bes&Frame=2
Erstellt am 20.02.2006 um 01:27 Uhr von Fritz
>Es gibt meines Wissens keine 14 Tage Frist
Damit meinte ich: "Spätestens zwei Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens müssen die Wahlvorschläge beim Wahlvorstand eingereicht worden sein." - Aber ich sehe, daß das Wahlausschreiben bis zum Schluß der Stimmabgabe hängen muß.
>Hatte der Wahlvorstand die Gelegenheit, das Fehlen zu bemerken und hat trotzdem nicht reagiert?
Ich bin mir nicht sicher. Es könnte Absicht gewesen sein.
Erstellt am 20.02.2006 um 08:27 Uhr von Fayence
Hallo Fritz,
wie viele Tage/Stunden vor Ablauf der Einreichungsfrist wurde das Wahlausschreiben entfernt?
Fest steht, dass der Aushang des Wahlausschreibens eine wesentliche Wahlvorschrift darstellt und der Wahlausstand auch nicht umsonst verpflichtet ist, das Wahlausschreiben bis zur Stimmabgabe in leserlichem Zustand zu halten.
Erstellt am 20.02.2006 um 10:00 Uhr von w-j-l
Hallo Fritz,
ich würde auf jeden Fall mal vorsorglich Beweissicherung machen. Die Tatsache, dass das Wahlausschreiben zwischenzeitlich eingezogen wurde, d.h. nicht mehr am ursprünglichen Ort hängt, ggf. durch Foto und Zeugen.
Das wäre in jedem Falle ein Anfechtungsgrund, der u.U. - wie Fayence richtig bemerkt hat - zur Nichtigkeit einer Wahl, also dem Supergau schlechthin führen kann.
Das Problem bei der Nichtigkeit ist, dass eine BR-Wahl noch die nächsten 4 Jahre, bis zu einer Neuwahl, mit Antrag auf Nichtigkeit angefochten werden kann. Dann sind auch alle in den 4 Jahren gefassten Beschlüsse nichtig, da rechtlich in dieser Zeit nie ein BR existiert hat.
Gruesse
w-j-l