Erstellt am 17.02.2006 um 13:26 Uhr von pit47
Hallo Iris,
wenn der MA mehr als sechs Monate im Betrieb ist, kann er kandidieren. Wenn er dann gewählt wird und seine Befristung läuft am 30.08.2006 ab, muß ab dem 01.09.2006 ein Ersatzmitglied in den BR berufen werden.
Erstellt am 17.02.2006 um 13:32 Uhr von Hotte
Die Kandidatur ist rechtens. Sollte der Mitarbeiter in den Betriebsrat gewählt werden und sein Vetrag wird nicht verlängert, scheidet er auch aus dem BR aus und das erste Ersatzmitglied des BR rück als ordentliches BR-Mitglied nach. Bei einer Verlängerung seines Vertrages bleibt der MA als ordentliches BR-Mitglied im Amt.
Erstellt am 18.03.2006 um 11:27 Uhr von Gevatter
Wo ist dies eigentlich gesetzlich geregelt und mit welchem § ?
Erstellt am 18.03.2006 um 12:03 Uhr von Fayence
Hallo Gevatter,
in den §§7,8 BetrVG sind die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung geregelt.
Du wirst allerdings an keiner Stelle den Hinweis finden, dass an die passive Wahlberechtigung eine bestimmte Beschäftigungsdauer oder ein unbefristeter Arbeitsvertrag geknüpft ist. Wie auch? Sonst dürfte auch ein AN, der z.B. zu einem späteren Zeitpunkt gekündigt hat, nicht mehr wählbar sein.
Oder zielte Deine Frage auf etwas anderes ab?
Erstellt am 18.03.2006 um 12:12 Uhr von Gevatter
Hm, ich meinte wo der besondere Küsch für BR Mitglieder beschrieben ist mit dem Hinweis, daß dieser nicht über eine Befristung hinaus wirkt.
Erstellt am 18.03.2006 um 12:29 Uhr von Fayence
Gevatter, bei einer Vertragsbefristung läuft dieser Vertrag doch ohne die Erfordernis einer gesonderten Kündigungsmitteilung aus.
Demnach sind BR-Mitglieder, welche einen solchen Vertrag haben, auch nur bis zum Vertragsende vor einer unzulässigen Kündigung geschützt.
Gleiches betrifft Kandidaten, die sich zur Wahl stellen und ev. nicht gewählt werden. Nur ist hier der Zeitraum der unzulässigen Kündigung auf 6 Monate begrenzt! Ist das Vertragsende vor Ablauf dieser 6 Monate erreicht, scheidet der AN wie vereinbart aus.
Jetzt klar?
Erstellt am 18.03.2006 um 15:03 Uhr von w-j-l
Hallo zusammen.
@ Gevatter
der Einfachheit halber kopiere ich hier mal die RN9 zum §103 aus dem Kommentar von Däubler rein:
Den Vorschriften über den besonderen Schutz der betriebsverfassungsrechtlichen Organmitglieder bei ordentlichen Kündigungen steht nicht entgegen, dass das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen beendet wird, z. B. durch Kündigung des AN, durch Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen, durch Zeitablauf, durch Zweckerreichung oder auch bei Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn eine entsprechende Vereinbarung vorliegt (vgl. insoweit aber die ab 1. 1. 1992 gültige Regelung des § 41 Abs. 4 SGB VI ). Wird allerdings ein nur mit einem befristeten Arbeitsvertrag eingestellter AN in den BR gewählt und erfolgt eine erneute Befristung des Arbeitsverhältnisses, sind an die Zulässigkeit dieser zweiten Befristung besonders strenge Anforderungen zu stellen (BAG 17. 2. 83, AP Nr. 14 zu § 15 KSchG 1969). Endet das Arbeitsverhältnis auf Grund unerlaubter AN-Überlassung gemäß § 9 Nr. 1 AÜG , greift § 103 nicht (BAG 10. 2. 72, DB 72, 1273; vgl. auch § 99 Rn. 57; § 102 Rn. 22).