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Erst Personenwahl, jetzt aufeinmal Listenwahl - ist das okay?

H
Hugo
Nov 2016 bearbeitet

Guten Morgen...

bin das erstemal im WV...jetzt haben wir das Problem das wir immer von einer Personenwahl ausgegangen ( Betrieb unter 50 Personen) ...der alte BR teilte uns jetzt aber mit, dass sie eine 2. Liste einreichen werden, weil sie mit den Kandidaten auf der ersten Liste ( Liste mit 6 Personen) nicht einverstanden sind.....Ist es somit dann gleich eine Listenwahl, oder muss sich der WV genau an das "Gesetz" halten und bei einem Betrieb unter 50 Personen die Personenwahl durchführen bzw. vereinfachtes Wahlverfahren ?Gibt es dort irgendein Gesetzestext..?? Was ist eigentlich der Unterschied zw. normales Wahlverfahren und vereinfachtes Wahlverfahren??

  1. desweiteren habe ich mich schlau gemacht, dass ein Kandidat sich ja in mehren Listen eintragen kann und bis 3 Tage nach Ablauf der Sperrfrist ( Wahlvorschläge) entscheiden kann, in welche Liste er bleiben will...???...bin ich da richtig informiert ??

  2. darf der Listenvertreter ( 1 Person auf der Waählerliste) die Liste einfach einziehen???, oder bleibt die alte Liste hängen und jeder kann eine eigene Liste eröffnen ???..

Fragen über Fragen,....ich wäre euch sehr dankbar wenn ihr einem Laien helfen könntet ...Dank im vorraus

2.82801

Community-Antworten (1)

FB
Frank B.

16.02.2006 um 11:23 Uhr

Also zu den Fragen könnte man Romane schreiben.

Der Wahlvorstand muss sich schon an die Wahlordnung zum BetrVG halten und wenn dort die Personenwahl im vereinfachten Wahlverfahren vorgeschrieben ist, so ist dies so durchzuführen. Siehe "FITTING"22. Auflage §14a Rn27 BetrVG.

Der Unterschied zwischen beiden Wahlverfahren ist im Prinzip die zeitliche Abfolge und das im vereinfachten Wahlverfahren auf einer Wahlversammlung gewählt wird, während im normalen Wahlverfahren am Wahltag im klassischen Verfahren gewählt wird.

zu 2. man kann es so sehen, das ist aber nicht Sinn und Zweck der Listenwahl (welche bei euch ja sicherlich nicht zur Anwendung kommt). Man sollte schon wissen wofür man kandidiert.

zu3. Diese Aufgabe ist dem Wahlvorstand vorbehalten! Der darf Wahlvorschläge aushängen und einziehen. Sollte dies ein Listenführer machen ist dies eine Straftat. §§20,119 BetrVG

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