Erstellt am 08.02.2006 um 22:22 Uhr von otto
Guten Abend Linus,
ein BR, der nur aus einer Person besteht, ist - grundsätzlich - ein BR wie alle anderen. Allerdings hat er nur eingeschränkte Kompetenzen. Beispiel: Bei Einstellungen (§ 99 Abs. 1 BetrVG) hat er kein Mitbestimmungsrecht, muss aber bei geplanten Kündigungen angehört werden (§ 102 BetrVG).
Er wird im vereinfachten Wahlverfahren gewählt. Wenn es mehr als eine/n Kandidaten/in gibt, ergibt die Persönlichkeitswahl, wer ordentliches BR-Mitglied und welche die Ersatzmitglieder (Stellvertreter) sind.
Ich hoffe, dass Ihnen das weiterhilft.
Erstellt am 09.02.2006 um 10:46 Uhr von Linus
Hallo Otto,
vielen Dank für ihre Antwort. Gibt es eine Regelung wer den Betriebsobmann vertritt wenn er nicht da ist? Gruß Linus