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Einspruchsfrist gegen die Wählerliste im vereinfachten Wahlverfahren(einstufig) - wie lang ist die?

B
babsie
Mrz 2018 bearbeitet

hallo liebe kolleginnen u. kollegen! habe eine dringende frage zur einspruchsfrist der wählerliste im vereinfachten wahlverfahren (einstufig). im wahlausschreiben ist eine frist von 3 tagen seit erlass des wahlausschreibens genannt. in der wahlordnung dagegen eine frist von 2 wochen nach erlass ! jetzt bin ich total verunsichert! bitte dringend um hilfe!!! vielen dank im voraus

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Community-Antworten (1)

O
Olaf0412

07.02.2006 um 17:49 Uhr

Die Einspruchsfrist gegen die Wählerliste beträgt drei Tage seit Erlass des Wahlausschreibens.

Siehe § 36 Abs. 1 S. 3 WO - dort wird verwiesen auf § 31 Abs. 1 S. 3 WO:

§ 31 Wahlausschreiben (...) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten: (...) 3. dass nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählen oder gewählt werden können, die in die Wählerliste eingetragen sind, und dass Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 4) nur vor Ablauf von drei Tagen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können (...)

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