Erstellt am 02.02.2006 um 07:53 Uhr von Frank B.
§14 TzBfrG
Abs.(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
Reicht das?
Erstellt am 02.02.2006 um 08:00 Uhr von Gerald
Jup,
reicht.
Wenn ich es richtig verstanden habe, darf der AG wenn er mit Sachgrund vorher befristet hat, nicht weiter ohne Sachgrund befristen.
Danke
Gerald
Erstellt am 02.02.2006 um 08:54 Uhr von merlin
Falls es sich um eine Anhörung des Betriebsrates zur Weiterbefristung handelt, auf jeden Fall zustimmen und nicht lang nach einer Begründung nachfragen. Nach Auslaufen der Befristung liegt alles weitere dann beim betroffenen Arbeitnehmer