Wer darf wählen - wie ist das bei einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen?
Für unser Unternehmen (ca. 45 MA), welches schon einen BR hat, arbeiten zwei weitere "eigenständige" Unternehmen (4 MA u. ca. 20 MA, jw. kein BR vorhanden). Diese beiden Unternehmen leisten aber direkt und ausschließlich Dienstleistungen für unser Unternehmen (z.T. sogar direkt im Haus). Meiner Meinung nach müssten doch zukünftig ein gesamter BR gewählt werden, oder? Welche Rechtsgrundlage würde dann gelten? Zur Info: Gesellschafter aller Unternehmen ist ein und dieselbe Person bzw. Personengruppe.
Community-Antworten (1)
02.02.2006 um 01:09 Uhr
Hallo ilovebtriebsrat, schwierige Frage. Inwieweit sind denn die beiden anderen Betriebe "eigenständig" - eigene GmbH oder dergl. ? Dann käme u.U. § 1 Abs. 2 BetrVG zur Anwednung: Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen. Entscheidend ist, ob eine einheitliche Betriebsorganisation vorhanden ist. In diesem Fall könnten alle Arbeitnehmer/innen einen gemeinsamen BR wählen, obwohl sie bei unterschiedlichen Arbeitgebern angestellt sind. Letztlich kann man aber Ihre Frage zuverlässig nur beantworten, wenn man das Zusammenspiel der verschiedenen Unternehmen genau kennt. Als Mitglied im Wahlvorstand würde ich es im Zweifelsfall riskieren, die Wahl für alle auszuschreiben. Gruß otto
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