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Listenwahl - kann man bei kurzfirstiger Änderung Nachfrist setzen ?

OO
osram osram
Apr 2018 bearbeitet

HALLO ZUSAMMEN,

FOLGENDE FRAGE HÄTTE ICH: WIR STEHEN AUCH VOR DEN BETRIEBSRATSWAHLEN. ICH BIN ZUM WAHLVORSTAND GEWÄHLT WORDEN UND MÖCHTE SELBER KANDIDIEREN FÜR DEN BETRIEBSRAT LAUT § 8 IST DIESES ERLAUBT.

JETZT HAT DER ARBEITGEBER UND DIE GEWERKSCHAFT UNS EMPFOHLEN EINE PERSONENWAHL DURCHZUFÜHREN WOMIT EINIGE EINVERSTANDEN SIND UND ANDERE NICHT WIR SIND CA.350 ARBEITNEHMER IM BETRIEB.

LAUT GERÜCHTEKÜCHE SOLL KURZ VOR DEr FRIST EINE LISTE EINGEREICHT WERDEN SOMIT WÜRDE EINE LISTENWAHL DURCHGEFÜHRT WERDEN (RICHTIG) ?

FRAGE:Könnte man in diesem Fall eine Nachfrist setzen ?

3.70202

Community-Antworten (2)

K
Kölner

25.01.2006 um 00:13 Uhr

Nö...keine Nachfristmöglich. Wofür auch? - Davon lebt - wie schon sooooo oft gesagt - die Demokratie!

V
viktor

25.01.2006 um 09:35 Uhr

Alte Wahlhasen rechnen mit allem. Selbst wenn sie von Persönlichkeitswahl ausgehen, ordnen sie die Kandidaten auf diesem Wahlvorschlag so, das im Falle einer Listenwahl der Wahlvorschlag auch diesen Ansprüchen genügt.

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