Erstellt am 23.01.2006 um 15:05 Uhr von merlin
Siehe hierzu § 5 und 8 BetrVG
Erstellt am 23.01.2006 um 16:49 Uhr von NoLi
Hallo AnMaAn,
eindeutig ja zur Wahlberechtigung und auch zur Wählbarkeit (sofern länger als 6 Monate dem Betrieb zugehörig), denn wichtig ist nur die vertragliche Bindung und nicht Umfang der Arbeitszeit oder Höhe der Bezahlung.
Gruss NoLi
Erstellt am 23.01.2006 um 21:20 Uhr von AnMaAn
Vielen Dank für die schnelle Antwort, hat uns sehr geholfen