Arbeitnehmer in der Freistellungsphase bei Altersteilzeit im Blockmodell sind wahlberechtigt
(aktives Wahlrecht). So steht es in der 9. Auflage des Däublers und ebenfalls in der 12. Auflage
des BetrVG (Klebe, Ratayczak, Heilmann, Spoo). Im neuen Fitting (Erscheinungsdatum Ende Feb.)
soll nun das gleiche stehen. Nun wird aber auf Wahlvorstandsschulungen gelehrt, das ATZ ’ler
nicht wahlberechtigt sind. Wie kommt das??????