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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Altersteilzeitler in der Freistellungsphase, was tun??????

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pippi
Apr 2018 bearbeitet

Arbeitnehmer in der Freistellungsphase bei Altersteilzeit im Blockmodell sind wahlberechtigt (aktives Wahlrecht). So steht es in der 9. Auflage des Däublers und ebenfalls in der 12. Auflage des BetrVG (Klebe, Ratayczak, Heilmann, Spoo). Im neuen Fitting (Erscheinungsdatum Ende Feb.) soll nun das gleiche stehen. Nun wird aber auf Wahlvorstandsschulungen gelehrt, das ATZ ’ler nicht wahlberechtigt sind. Wie kommt das??????

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Community-Antworten (12)

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Fayence

14.01.2006 um 21:13 Uhr

Hallo pippi, ein ATZ´ler welcher sich am Tag der Stimmabgabe im aktiven Teil befindet hat Wahlrecht. Kehren ATZ´ler im Anschluss an den passiven Teil nicht mehr in den Betrieb zurück, verlieren sie ihr Wahlrecht mit Beginn der Freistellungsphase. Daran hat sich auch in der neuen Auflage Fitting nichts geändert, siehe unten.

Fitting, 22. Aufl. § 7, RN 32 Bei ATZ in Form des Blockmodells verliert der AN sein Wahlrecht mit Beginn der Freistellungsphase, wenn er danach nicht mehr in den Betrieb zurückkehrt.

Zitiert wird in meinen Quellen immer nur dieses BAG Urteil: http://www.recht-in.de/urteile/urteilzeigen.php?u_id=113563

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pippi

15.01.2006 um 10:51 Uhr

Fayence, die neue Ausgabe des Fitting die Ende Februar erscheint hat die Nr.23, das in der Ausgabe Nr.22 ein Wahlrecht verneint wird weiß ich selber. Und ab dato dann steht in allen Betriebsverfassungsgesetzen mit denen Betriebsräte in Deutschland arbeiten. ( siehe bitte oben ) das gleiche drin. Und wenn du hier BAG Urteile zitierst oder demnächst vielleicht LAG Urteile, dann lies genau! In diesen Urteilen in den Betriebsratswahlen für ungültig erklärt wurden,
steht immer wieder das gleiche drin. Man darf ATZ'ler in der Freistellungsphase nicht zu der Beschäftigtenzahl hinzuzählen, und Ihnen auch damit ein passives Wahlrecht geben. Sie werden dann genau so behandelt wie Leiharbeitnehmer.

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Fayence

15.01.2006 um 11:29 Uhr

Guten Morgen Pippi, Kommentare zum BetrVG beziehen sich auf die herrschende Rechtssprechung und werden daher immer wieder angepasst. Wenn Du schon im Besitz der 2 neuesten Kommentare bist, könntest Du uns ja mal die entsprechende Begründung daraus zitieren, warum ATZ´ler in ihrer Freistellungsphase ihr aktives Wahlrecht generell wahrnehmen dürfen.

Und wenn Du richtig gelesen hast, wird auch im "alten" Fitting die Wahlberechtigung eines im passiven Teil der ATZ befindlichen AN nicht generell verneint. Entscheidend ist, dass der ATZ´ler nach Ablauf der passiven Phase nicht mehr in den Betrieb zurück kehrt. Ausschlaggebend ist demzufolge, dass es sich nicht um eine vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit handelt.

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pippi

15.01.2006 um 12:09 Uhr

Fayence,

bin Gott sei Dank nicht im Betrieb, habe leider
die Gesetzestexte alle nicht griffbereit. Möchte aber auch nicht ellenlange Texte hier veröffentlichen. Wo du sie finden kannst, wird ja oben zitiert. Und eins noch! Immer die Schultern schön locker lassen.

Beste Grüße von pippi

F
Fayence

15.01.2006 um 12:25 Uhr

pippi, Du hast eine Frage gestellt, die für alle Forumsteilnehmer in Bezug auf die Wahl bedeutsam ist. Daher hätte ich mir qualifiziertere Rückantworten gewünscht!

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pippi

18.01.2006 um 23:35 Uhr

Ja hallo hier ist mal wieder Pippi

Eigentlich war ich der Meinung das die hier vertretenden Forumteilnehmer über die aktuellen BetrVG verfügen. Dem ist anscheinend wohl nicht so. Leider!!!!!!!!!1 In der 9. Auflage des Däublers § 7 S.414 Rn 11a steht geschrieben. Auszug: Auch der AN, der sich in der Freistellungsphase der ATZ befindet, unterliegt der Mitbestimmung und der Regelungsmacht der betrieblichen Arbeitnehmervertretung. Damit besteht ungeachtet der nicht Wiederaufnahme der Tätigkeit, durchaus ein berechtigtes Interesse an der Zusammensetzung des BR. Das aktive Wahlrecht solcher AN ist daher zu bejahen Im Basiskommentar ( das jedem BR zusteht) Klebe, Ratayczak usw. BetrVG 12.Auflage § 7 S.132 Rn 7 Auszug : AN in der Freistellungsphase bei ATZ im Blockmodell sind wahlberechtigt. Auch wenn der AN während der Freistellungsphase keine Arbeitsleistung mehr erbringen Muss und nicht mehr in den Betrieb eingegliedert ist, unterliegt er der Mitbestimmung des BR. Es gibt nur drei BetrVG nach denen ein BR oder der AG arbeitet, und bis heute steht in zweien bereits drin, das ATZ’ler ein aktives Wahlrecht haben. Wann werdet ihr bloß alle endlich wach ????

RI
Ramses II

19.01.2006 um 00:20 Uhr

Pippi,

nun mach mal halblang!

Zuallererst einmal: Es gibt nur ein einziges BetrVG nach dem (hoffentlich) BRe und AG arbeiten,

Ich habe im Augenblick die aktuellen Kommentare hier nicht vorliegen. Allerdings liest sich das von Dir zitierte wie eine Kommentarmeinung und nicht wie gefestigte Rechtsprechung.

Rechtsprechung findet man hingegen hier: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2003-4&nr=9165&pos=19&anz=46

Wenn Du wach bist wirst Du uns hoffentlich aufklären wie das BAG hier so von den Kommentaren abweichen kann.

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Fayence

19.01.2006 um 10:53 Uhr

Hallo Ramses II, BAG Urteile kommen bei pippi nicht so gut an, s.o.! Aber wir sollten ihr die Chance geben, den Kenntnisstand in der bevorstehenden Wahlvorstandsschulung aufzufrischen. Falls sie das 1. Ersatzmitglied stellt, würde ich bei ihrem AG die Schulungsteilnahme dann doch befürworten ;-)

K
Kölner

19.01.2006 um 10:59 Uhr

In einem anderen thread schrieb ich bereits und hier in kopierter Form. Hallo Pippi! Da lehnt sich jemand aber ganz schön aus dem Fenster, ohne wirklich das Recht auf seinen aktuellsten Stand gebracht zu haben - aber das ist in diesem Forum (da stimme ich Dir wirklich zu) des öfteren zu beobachten.

Leider, leider leider haben nämlich Deine Kommentarangaben nichts mehr mit der aktuellen Rechtsprechung zu tun, das ist eben der Nachteil des Bremer Professors (Ausgabe aus 2002) und Deines Klebes.

Fitting (2004) hat halt in dieser Hinsicht das aktuellere Recht und "jünger recherchiert"!

Fakt ist, Pippi, dass Ramses II, äh das BAG höchstpersönlich am 16.4.2003, 7 ABR 53/02 u.a. in diesem Urteil aussagt, dass Altersteilzeitler im Blockmodell in der Freistellungsphase NICHT mehr AN im Sinne von § 7 BetrVG sind und das aktive Wahlrecht verlieren. Solltest Du weiter zweifeln, kann auch hier und da das Bundesverwaltungsgericht zitiert werden - aber das will ich jetzt gar nicht. Poenitentiam agite!

Ergo, Pippi, ab ins TakaTuka-Land oder einen Spunk besorgen und Anika und Tommi Bonbons kaufen und vor allem: Sehr doll schämen für ein ziemlich freches Auftreten!

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pippi

19.01.2006 um 14:51 Uhr

Hey ihr Luschen, hier ist wieder Eure nette Pippi,

was machen wir denn nun???? Der Basiskommentar BetrVG 12. Auflage Klebe,Ratayzak usw. stammt aus dem Jahr 2005.

Tschüß meine Kleinen

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pippa

19.01.2006 um 15:28 Uhr

@ pippi: Deine verschiedenen BetrVG's und Kommentare in Ehren, aber RAMSES II HAT RECHT !!

K
Kölner

20.01.2006 um 08:32 Uhr

Toll, "Pippi"...wie schön, dass Du Dir Deine jugendliche Naivität und Unbeschwertheit erhalten hast - aber im Leben eines vernunftorientierten und verantwortlich denkenden Menschen solltest Du auch zum Wohle Deiner Mitmenschen Deine Trotzphase überwinden lernen! Denn - so ist das im Leben - es gibt Leser von Kommentaren und es gibt DENKENDE Leser von Kommentaren und Urteilen

In der Hoffnung, dass Du wirklich niemandem als WV oder - was mit dieser Einstellung noch viel schlimmer wäre - als BR helfen musst, grüßt Dich freundlich ein Kölner!

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