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Teilnahme an konstituierender Sitzung troz unwirksamen Arbeitsvertrag bzw. Kündigung ?

G
Gevatter
Apr 2018 bearbeitet

Hier mal eine echte Kopfnuss. Gestern Abend diskutierte ich mit meinem Kollegen einen wirklich brisanten Fall: Einem MA, der über einen Jahresvertrag zur Aushilfe verfügte, ließ sich als Listenbewerber zur BR Wahl 2006 aufstellen. Ende 2005 wurde diesem Bewerber mitgeteilt, daß sein Vertrag zum 31.12. ausläuft. Nun muß ich ergänzend dazu sagen, daß dieser Bewerber über kurzfristige Kettenverträge eine lückenlose Gesamtbeschäftigung von mehreren Jahren nachweisen konnte. In der Güteverhandlung, die in dieser Woche stattfand, stellte der vorsitzende Richter fest, daß die Befristung 31.12 nicht wirksam ist. Daraufhin bot der Personalchef dem MA einen "Springervertrag" an, den der MA zu Recht ablehnte, da alle seine vorhergehenden Arbeitsverträge an nur eine Abteilung gebunden waren. Da sich die Parteien nicht einigen wollten, setzte der Vorsitzende den Kammertermin Ende März an. Der Richter merkte an, daß dieser MA, obwohl er bis zur BR Wahl keinen gültigen Vertrag besitzt, daß passive Wahlrecht nach einem BAG Urteil weiterhin behält. Das aktive Wahlrecht hingegen, verliert er. Wenn der MA seinen Prozess gewinnen sollte, was als sehr wahrscheinlich gilt, und wenn er die erforderliche Stimmenanzahl erreicht, was ebenfalls sehr wahrscheinlich ist, wird dieser MA BRMitglied. ABER, da die konstituierende Sitzung VOR dem Richterspruch erfolgt, ergibt sich eine besondere Problematik. Und hier die Frage: Darf der MA nach der Wahl, wenn er über die erforderliche Stimmenanzahl verfügt um BRMitglied zu werden bei dieser Sachlage überhaupt an der konstituierenden Sitzung teilnehmen ?

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Community-Antworten (2)

K
Kölner

14.01.2006 um 12:15 Uhr

Da stimme ich den Richtern mal komplett zu (wie anmaßend...): Im Rahmen einer KüSch-Klage wird dem Kollegen "nur" das passive Wahlrecht zugebilligt - solange halt, wie ein solcher Prozess dauert und bis ein Urteil fällt.

An der konstituierenden Sitzung wird er m.E. auch teilnehmen können, denn... ...weder §25 noch §29 BetrVG schließen die Teilnahme eines im KüSch-Prozess befindlichen, aber ordnungsgemäß gewählten BR-Mitglied aus. ...das BR-Amt ist ja ein Ehrenamt; er nimmt ja in erster Linie seine verfassungsrechtlichen Pflichten wahr. ...die Wahrnehmung der BR Aufgaben ist ein gesetzliche Aufgabe!

G
Gevatter

14.01.2006 um 13:22 Uhr

Verdammt Kölner, dann hat mein Kollege Recht gehabt. Ich habe argumentiert, daß der Entzug des aktiven Wahlrechts des MA auch Wirkung auf die konstituierende Sitzung hat, in der Hinsicht, daß dieser MA nicht mitstimmen kann. Naja, man muß auch mal verlieren können. Ich danke Dir !

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