Gibt es konkrete Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Betriebsrates?
Hallo! Bei uns im Betriebsrat wird mit Tagesordnungen, einzusehenden Akten z.B. bei Kündiguingen etc., Unterlageneinsicht z.B. bei Neueinstellungen ...sehr locker von Seiten des BR-Vorsitzenden umgegangen (z.B. Verteilung der Tagesordnung mit Beginn der Sitzung...). Den meisten BR-Mitgliedern scheint das egal zu sein oder sie kennen sich mit den § des BetrVG wohl nicht aus. Mich jedenfalls nervt so ein Gebahren! Gibt es z.B. konkrete Bestimmungen über die fristgerechte Austeilung von Tagesordnungen, Einsicht von Unterlagen für die ordentliche Arbeit und Beschlußfassung in der BR-Sitzung , etc.?
Community-Antworten (2)
08.01.2006 um 20:54 Uhr
Nach § 36 BetrVG soll sich der Betriebsrat eine Geschäftsordnung geben. Sie soll die Organisation der Betriebsratstätigkeit und ggf. eine Arbeitsteilung unter den Betriebsratsmitgliedern festlegen. Des weiteren soll sie Regelungen über die interne Geschäftsführung enthalten. Die Geschäftsordnung bedarf der Schriftform. Sie kommt durch absoluten Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats zustande und wird vom Betriebsratsvorsitzenden unterschrieben. Eine Abweichung von der Geschäftsordnung ist dann möglich, wenn der Betriebsrat dies mit absoluter Mehrheit beschließt. Das gleiche gilt für eine Änderung der Geschäftsordnung. Hierfür ist ebenfalls die Schriftform vorgeschrieben. Die Geschäftsordnung gilt für die Dauer einer Amtsperiode. Ein neugewählter Betriebsrat kann eine Geschäftsordnung kraft Mehrheitsbeschluss übernehmen.
Ich glaube damit wären Deine Probleme gelöst.
Hier eine Muster-Geschäftsordnung:
Geschäftsordnung
Der Betriebsrat der Firma XYZ GmbH hat in seiner Sitzung am ________ gemäss § 36 BetrVG folgende Geschäftsordnung beschlossen: § 1 Zweck
Die Geschäftsordnung dient der Ausgestaltung und Ergänzung der in den §§ 26 - 41 BetrVG enthaltenen Bestimmungen.
§ 2 Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden
- Der Betriebsratsvorsitzende übernimmt zusätzlich zu den im BetrVG ausdrücklich genannten Aufgaben die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Umsetzung der Beschlüsse, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Hierzu gehören z. B.
- Vorbereitung von Sitzungen,
- anfallender Schriftwechsel,
- Vorschläge für Bildungsplanung,
- Technische Abwicklung für Information im Betrieb.
§ 3 Vertretung des Betriebsratsvorsitzenden
Ist der Betriebsratsvorsitzende verhindert, so hat der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende seine Aufgaben wahrzunehmen.
§ 4 Arbeitsplanung des Betriebsrats
-
Der Betriebsrat beauftragt von Fall zu Fall einzelne oder mehrere Betriebsratsmitglieder mit der Bearbeitung spezieller oder komplexer Aufgaben. Dies beinhaltet die Ausführung von Vorarbeiten für die Diskussion des Betriebsrats bzw. die Umsetzung von Beschlüssen in die Praxis.
-
Selbstständige Entscheidungen dürfen nicht getroffen werden. Dies gilt mit Ausnahme der in § 2 dieser Geschäftsordnung genannten Aufgaben auch für den Betriebsratsvorsitzenden.
§ 5 Betriebsratssitzung
-
Der Betriebsrat tritt regelmäßig an jedem ________ um ________ Uhr zu einer Sitzung zusammen.
-
Der Betriebsratsvorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter kann, wenn er es für erforderlich hält, jederzeit eine außerordentliche Betriebsratssitzung einberufen. Er muss dies tun wenn:
- ein Viertel der Betriebsratsmitglieder oder
- der Arbeitgeber
dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen. Solch eine Betriebsratssitzung muss innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung einberufen werden.
§ 6 Einladung zur Betriebsratssitzung
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Die Einladung zu den regelmäßigen Betriebsratssitzungen erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich. Sie soll den Teilnahmeberechtigten spätestens 2 Arbeitstage vor der Sitzung zugestellt werden.
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Zu außerordentlichen Sitzungen ist eine kurzfristigere Einladung zulässig.
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Der Arbeitgeber ist nur dann berechtigt, an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen, wenn diese auf seinen Antrag hin einberufen wurde, oder wenn ihn der Betriebsratsvorsitzende zu einem bestimmten Termin eingeladen hat.
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Jedes Betriebsratsmitglied, eingeladene Ersatzmitglieder informieren den Betriebsratsvorsitzenden unverzüglich, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können. Längerfristige vorhersehbare Verhinderungen (Urlaub, Kur, Seminare, Dienstreisen etc.) sind dem Betriebsratsvorsitzendem so früh wie möglich mitzuteilen.
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Der Betriebsratsvorsitzende hat im Fall einer Verhinderung einzelner Betriebsratsmitglieder sofort das nachrückende Ersatzmitglied einzuladen und sich zu vergewissern, dass eine Teilnahme gesichert ist.
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Hat der Betriebsrat beschlossen, betroffene oder sachkundige Arbeitnehmer zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt in der Betriebsratssitzung zu hören, so hat der Betriebsratsvorsitzende dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und sicherzustellen, dass deren Freistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts erfolgt.
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Werden in der Betriebsratssitzung personelle Angelegenheiten oder persönliche Beschwerden einzelner Arbeitnehmer behandelt, sollen diese Arbeitnehmer grundsätzlich gehört werden. Mit der Anhörung können auch einzelne Betriebsratsmitglieder beauftragt werden.
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Der Betriebsratsvorsitzende schlägt zu jeder Sitzung eine Tagesordnung vor und teilt diese allen Teilnahmeberechtigten schriftlich als Anlage zur Einladung mit.
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Jedes Betriebsratsmitglied kann Anträge zur Tagesordnung stellen. Dies sollte rechtzeitig mindestens 3 Arbeitstage vor der Sitzung schriftlich oder mündlich geschehen.
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Schriftliches Informationsmaterial, Beschlussvorlagen, Entwürfe für Betriebsvereinbarungen und Schriftverkehr zu den einzelnen Tagesordnungspunkten hat der Betriebsratsvorsitzende in Kopie mit Einladung und Tagesordnung zu übersenden.
§ 7 Verlauf der Betriebsratssitzung
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Der Betriebsratsvorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter eröffnet und leitet die Betriebsratssitzung.
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Zu Beginn der Sitzung hat der Betriebsratsvorsitzende eine Anwesenheitsliste erstellen zu lassen und festzustellen, ob die Teilnahmeberechtigten ordnungsgemäß geladen sind und ob die Tagesordnung rechtzeitig bekannt gegeben wurde. Werden Anträge auf Abänderung oder Ergänzung gestellt, so hat er darüber beschließen zu lassen.
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Liegen keine Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Niederschrift der vorhergehenden Betriebsratssitzung vor, ist dies durch Beschluss zu verabschieden. Änderungen und Ergänzungen sind aufzunehmen und außerdem der vorherigen Niederschrift beizufügen.
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Der Betriebsratsvorsitzende oder ein sachkundiges Betriebsratsmitglied gibt zu jedem Tagesordnungspunkt eine kurze Einführung. Danach eröffnet der Betriebsratsvorsitzende die Diskussion.
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Der Betriebsratsvorsitzende erteilt in der Sitzung das Wort in Reihe der Wortmeldungen. Wird nicht zur Sache oder unsachlich gesprochen, kann er das Wort entziehen. Liegt keine weitere Wortmeldung vor, kann er die Diskussion schließen. Nach Beendigung der Diskussion hat der Betriebsratsvorsitzende die Beschlussfassung über den betreffenden Tagesordnungspunkt einzuleiten. § 8 Beschlussfassung des Betriebsrats
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Vor der Beschlussfassung formuliert der Betriebsratsvorsitzende den Wortlaut der Anträge.
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Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Liegt nur ein Antrag vor, werden die Ja- und die Nein-Stimmen sowie die Enthaltungen abgezählt und im Protokoll vermerkt. Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung an, wird über jeden Antrag einzeln abgestimmt. Es ist mit der Abstimmung über den am weitesten reichenden Antrag zu beginnen. Die jeweiligen Abstimmungsergebnisse sowie die Erledigung werden in der Niederschrift festgehalten.
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Beschlüsse können nur über Themen gefasst werden, die in der Tagesordnung als Tagesordnungspunkt enthalten sind.
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Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich durch Handaufheben. Stellt ein Betriebsratsmitglied einen Antrag auf geheime Abstimmung, muss dem Antrag nachgekommen werden. In Anwesenheit des Arbeitgebers darf nicht abgestimmt werden.
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In persönlichen Angelegenheiten (Kündigung, Versetzung, etc.) darf das betroffene Betriebsratsmitglied nicht an der Abstimmung teilnehmen. An seiner Stelle nimmt das zuständige Ersatzmitglied sowohl an der Beratung als auch an der Abstimmung teil. Das betreffende Betriebsratsmitglied muss in dieser Angelegenheit gehört werden.
§ 9 Niederschrift
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Über jede Betriebsratssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von einem vom Betriebsrat zu wählenden Schriftführer zu erstellen. Diese hat auch darüber zu wachen, dass die Teilnahmeberechtigten sich in die Anwesenheitsliste eintragen und diese der Niederschrift beizufügen.
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Für die Niederschrift wird ein Standardvordruck verwendet, der sich wiederholende Angaben enthält. Der Niederschrift sind die Tagesordnung und die Anwesenheitsliste beizufügen. Die Niederschrift soll zu jedem Tagesordnungspunkt möglichst folgende Angaben enthalten: • Ziffer des Tagesordnungspunktes zum Thema, • Stichpunkte zur Ausgangssituation, • Information, Daten und Fakten, die von den Betriebsratsmitgliedern zusätzlich genannt wurden, • Angabe der zugeschickten und verteilten Unterlagen, • Wortlaut aller Anträge zur Beschlussfassung, • Abstimmungsergebnis in Stimmzahlen einschließlich der Enthaltungen, • Arbeitsaufträge, bei denen der Verantwortliche und der Erledigungstermin genau zu nennen sind.
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Jedes Betriebsratsmitglied erhält eine Kopie der Sitzungsniederschrift. War der Arbeitgeber nur bei einzelnen Tagesordnungspunkten der Betriebsratssitzung anwesend, beschränkt sich die Abschrift auf diese Tagesordnungspunkte. Ersatzmitglieder erhalten dann eine Abschrift, wenn Sie an der Sitzung teilgenommen haben. Werden sie zu einer Sitzung eingeladen, haben sie das Recht, die Niederschriften vorhergehender Sitzungen einzusehen.
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Einwände gegen die Richtigkeit der Niederschrift sind unverzüglich nach Zugang bei dem Betriebsratsvorsitzenden schriftlich oder mündlich einzureichen. Dieser hat sie der Niederschrift beizufügen. Spätestens in der nachfolgenden Betriebsratssitzung sind Einwände vorzutragen. Dies kann mündlich erfolgen, ist zu protokollieren und entsprechend § 7 Nr. 3 der Geschäftsordnung der Niederschrift beizufügen.
§ 11 Betriebsversammlung
- Der Betriebsrat führt in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung durch. Mindestens 2 Wochen vor der Betriebsversammlung erfolgt die Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung durch Aushang.
- Die Einberufung sowie die Festsetzung der Tagesordnungspunkte erfolgen aufgrund eines Beschlusses des Betriebsrats.
- Über die Form und den Inhalt des abzugebenden Tätigkeitsberichts beschließt der Betriebsrat. Der Tätigkeitsbericht kann auch arbeitsteilig abgegeben werden.
- Nach jedem Tagesordnungspunkt bzw. Bericht ist den Arbeitnehmern Gelegenheit zur Diskussion zu geben. § 12 Bekanntmachungen
Mitteilungen des Betriebsrats an die Arbeitnehmer des Betriebes sind mindestens am Schwarzen Brett zu veröffentlichen. Der Betriebsratsvorsitzende oder dessen Stellvertreter haben die Mitteilungen zu unterschreiben.
§ 13 Aufbewahrung von Unterlagen
Der Betriebsratsvorsitzende hat dafür zu sorgen, dass alle wesentlichen Unterlagen ordnungsgemäß aufbewahrt werden. Abgeschlossene Betriebsvereinbarungen sind in separaten Ordnern zu führen. Dies gilt auch für die Unterlagen des vorhergehenden Betriebsrats. Nach 10 Jahren können Unterlagen frühestens vernichtet werden, sofern sie nicht weiterhin von rechtlicher Bedeutung sind ( z.B. noch gültige Betriebsvereinbarungen).
§ 14 Inkrafttreten und Geltung der Geschäftsordnung
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Diese Geschäftsordnung tritt am ________ in Kraft. ( und löst somit die Geschäftsordnung vom ________ ab)
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Sie kann jederzeit mit der Mehrheit der Stimmen des Betriebsrats aufgehoben oder abgeändert werden. In Einzelfällen kann der Betriebsrat auch ohne Aufhebung oder Änderung durch Beschluss von ihr abweichen. Solch ein Beschluss kann von der Mehrheit der Betriebsratsmitglieder gefasst wird.
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Diese Geschäftsordnung gilt für die Dauer der laufenden Amtsperiode.
Unterschrift des Betriebsratsvorsitzende/r
Zuständigkeiten der Betriebsratsmitglieder
Laut der Geschäftsordnung vom ________ , § 4 werden folgende Zuständigkeiten der Betriebsratsmitglieder festgelegt:
Kollege A Abteilung A Kollegin B Abteilung Z Kollegin C Abteilung Y Kollege D Abteilung X Kollegin E Abteilung W
Diese Zuordnung der Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsratsmitglieder haben keinen Einfluss auf individuelle Entscheidungen der Arbeitnehmer, bezüglich der Beratung durch einzelne Betriebsratsmitglieder.
Unterschrift des Betriebsratsvorsitzende/r
09.01.2006 um 00:01 Uhr
Gem. § 36 BetrVG soll der BR sich eine Geschäftsordnung geben, muss es aber nicht. Mit einer Geschäftsordnung können nur Bestimmungen, die sich nicht aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergeben, festgelegt werden.
Eine wesentliche Voraussetzung für das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses ist die gem. § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG erfolgte rechtzeitige ordnungsgemäße Ladung aller Betriebsratsmitglieder einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift ist Voraussetzung für eine wirksame Beschlussfassung. BAG vom 19.8.1992 - 7 ABR 58/91
Der Mangel einer fehlenden Tagesordnung kann durch Beschluss der Betriebsratsmitglieder geheilt werden, sofern der Betriebsrat vollzählig versammelt ist und kein Betriebsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht. Betriebsratsbeschlüsse können nicht im Umlaufverfahren gefasst werden.Die Wirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses setzt voraus, dass er in einer Sitzungsniederschrift enthalten ist, die zumindest den Wortlaut des Beschlusses und die Stimmenmehrheit mit der er gefasst wurde enthält. LAG Köln vom 25.11. 1998 2 TaBV 38/98
Die Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gehört zu den wesentlichen Verfahrensvorschriften, von deren Beachtung die Rechtswirksamkeit der Betriebsratsbeschlüsse abhängt. Ist die Einladung zu einer Betriebsratssitzung ohne Mitteilung der Tagesordnung erfolgt, kann dieser Mangel nur durch einstimmigen Beschluss der vollzählig versammelten Betriebsratsmitglieder geheilt werden. BAG vom 28. 04. 1988 - 6 AZR 405/86
Voraussetzung für eine rechtswirksame Beschlußfassung des Betriebsrates ist eine ordnungsgemäße Ladung aller Betriebsratsmitglieder durch den Vorsitzenden unter Mitteilung der von ihm festgesetzten Tagesordnung. Einberufungsmängel können nur dadurch geheilt werden, dass sich der vollzählig versammelte Betriebsrat einstimmig mit der Beratung eines bestimmten Gegenstandes und einer Beschlussfassung darüber einverstanden erklärt. LAG Saarbrücken vom 11.11.1964 - Sa 141/63
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