Erstellt am 06.01.2006 um 17:35 Uhr von Fayence
Hallo Rattle,
da auf einer Liste meistens mehrere Kandidaten stehen, ist ein Listenvertreter zu benennen, an welchen sich der Wahlvorstand im Fall von z.B. Beanstandungen wenden kann. Üblich ist der Kandidat auf Listenplatz 1.
Um den Wählern unterschiedliche Listen kenntlich zu machen, kann sich jede Liste einen Namen/Kennwort geben. Wird davon kein Gebrauch gemacht, werden die eingereichten Listen durch den WV numeriert. Liste 1, Liste 2 usw.
Erstellt am 06.01.2006 um 17:49 Uhr von Rattle
hallo,
danke dir für deine antwort Fayence :-)
noch eine frage:
das ich dort als einziger auf der vorschlagsliste stehe ist doch rechtlich in ordnung, oder?
habe das jedenfalls im §6 Abs.2WO so rausgelesen.
mfg
Erstellt am 06.01.2006 um 18:15 Uhr von Fayence
In Ordnung schon, aber ob es Sinn macht ist eine andere Frage.
Erstellt am 06.01.2006 um 18:19 Uhr von Ramses II
Fayence,
"üblich" ist das schon dass der Kandidat auf Listenplatz 1 der Listensprecher ist.
Sofern jedoch kein Listenvertreter benannt wird, ist nach dem Gesetz derjenige der die erste Stützunterschrift geleistet hat der Listenvertreter.
Erstellt am 06.01.2006 um 18:45 Uhr von Fayence
Ach Ramses II ...
wenn ich (wir) Dich nicht hätte/n
Erstellt am 06.01.2006 um 19:34 Uhr von Rattle
hallo,
von Fayence:
In Ordnung schon, aber ob es Sinn macht ist eine andere Frage.
wenn du die umstände kennen würdest schon :-)
möchte das jetzt aber nicht vertiefen.
mfg