JAV - sind Schüler, Praktikanten etc. da wahlberechtigt?
Liebe Kollegen, in Anbetracht der neuen Wahlen, habe ich eine kleine Frage... Sind bei bestehender JAV, die Schüler bzw Auszubildende sowie Jahrespraktikanten auch Wahlberechtigt? Und wie ist das mit Kollegen in der Altersteilzeit?
Vielen Dank für Antworten...
Community-Antworten (5)
05.01.2006 um 12:19 Uhr
Zitat aus Zeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb"10/2005:...Entscheidend ist nicht, wie die Betreffenden genannt werden. Der Wahlvorstand muss prüfen, ob die betreffenden Kolleginnen und Kollegen im Rahmen eines Arbeitsverhätnisses sind." Auzubis dürfen wählen,wenn sie das 18.LJ vollendet haben. ATZler dürfen nicht mehr wählen, wenn sie in der Freistellungsphase sind, vorher ja. Schüler sind nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet, sondern sollen einen Einblick in die Arbeitswelt bekommen, dürfen also nicht wählen. 1-Euro-Jobber dürfen wählen. siehe Artikel in besagter Zeitschrift.
05.01.2006 um 13:16 Uhr
Danke für die Antwort, die Frage ist nur,...wie ist das bei bestehender JAV?
Ich würde meinen, sie dürfen die JAV sowie den BR wählen...weil der BR ja auch die Angelegenheiten der JAV und somit der Jugendlichen vertritt und verhandelt, oder?
05.01.2006 um 14:32 Uhr
BR und JAV sind nicht gleichzusetzen, da man ja sonst eins von beiden sparen könnte. ;-)
Wer für den BR wahlberechtigt ist steht im BetrVG §7 und für die JAV im §61. In verschiedenen Kommentaren wird auch auf solche Sonerfälle eingegangen.
Den Ausführungen von Homeland25 ist eigentlich nichts hinzuzufügen.
05.01.2006 um 23:39 Uhr
Hallo Tamiraun
Hallo Homeland25
1-Euro-Jobber dürfen nicht wählen lese bitte noch einmal in deiner " Arbeitsrecht im Betrieb" folgender Wortlaut:
Ein Problem stellen die seit der Änderung des Sozialgesetzbuchs verstärkt eingesetzten > 1-Euro-Jobber dar. für den Wahlvorstand geht es darum, welchen Rechtsstatus diese Kolleginnen und Kollegen haben. Der §16 Abs. 3. Satz 2 SGB II definiert eindeutig, dass diese Arbeitsgelegenheiten k e i n Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründen. Gleichzeitig sollen aber das Bundesurlaubsgesetz, die Arbeitsschutzbestimmungen und die Grenzen der Haftung im Arbeitsverhältnis gelten. Siehe dazu Zwanziger, AuR 2005, 8 ff.; Schaff, AiB2005. 3 ff
Für den Wahlvorstand bedeutet dies, dass die " 1-Euro-Jobber" w e d e r wählen dürfen, noch gewählt werden können. Auch bei der Feststellung der Zahl der in der Regel Beschäftigten werden sie nicht berüksichtigt.
sorry Frank B. musste es doch tun etwas hinzufügen
Gruss Akira
10.01.2006 um 11:10 Uhr
O ja, 1-Euro-Jobber dürfen n i c h t wählen. Danke für den Hinweis, da hab ich etwas falsch gelesen. Sorry
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