W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Beratungsqualität in der Bank soll durch Testkunden geprüft werden - Warum ist der Betriebsrat hier einzuschalten?

H
Horst
Jan 2018 bearbeitet

Geplant ist ein Projekt in einer Bank in der die Beratungsqualität der Berater durch Testkäufe einer externen Firma untersucht werden sollen. Warum ist der Betriebsrat hier einzuschalten? Wir sind nicht im Betriebsrat und benötigen die Antwort für eine Studienarbeit. Uns wäre mit kurzen Hinweisen schon sehr geholfen. Vielen Dank.

5.00306

Community-Antworten (6)

F
Fayence

31.12.2005 um 16:21 Uhr

Hallo Horst, das stärkste Argument ist sicherlich der Schutz vor unerlaubter Leistungs-und Verhaltenskontrolle. Auswertungen, welche einen Rückschluss auf Einzelpersonen zulassen, sind nicht erlaubt. Davon muss sich der BR überzeugen können und einer solchen Maßnahme zustimmen. Darüber hinaus, fallen in einem solchen Projekt unweigerlich personenbezogene Daten an und der BR hat auf die Einhaltung geltender Gesetze (Datenschutz) zu achten. Im übrigen sind selbst Mitarbeiterbefragungen, welche durch den AG initiiert werden zwingend mitbestimmungspflichtig.

Z
Z.Ickig

02.01.2006 um 07:56 Uhr

Die höchstrichterliche Rechtsprechung sieht das aber anders!

Verkäufer dürfen ohne Zustimmung des Betriebsrates durch Testkeinkäufe, die durch Detektive durchgeführt werden,bei ihrer Arbeit kontrolliert werden.

Ein Geschäft hatte Privatdetektive beauftragt, durch Testeinkäufe zu überprüfen, wie sich das Personal gegenüber den Kunden verhielt und ob die Kassiererinnen korrekte Preise eintippten. Der Betriebsrat des Geschäfts hatte gegen diese Maßnahme geklagt. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt urteilten: solche Aufträge an Sicherheitsunternehmen unterlägen nicht dem Mitbestimmungsrecht eines Betriebsrates und seien mithin zulässig! BAG Erfurt 1 ABR 34/00 13.03.2001

V
viktor

02.01.2006 um 12:21 Uhr

Na ja, das Urteil ist relativ zu sehen. Es macht deutlich, dass es Situationen geben kann, in denen die Mitbestimmung nicht zieht (bei Dedektiveinsatz geht der Test ja wohl eher in die Richtung eines Verdachts von Betrug). Wenn es aber um die Qualität der Arbeit geht, sehe ich durchaus die Mitbestimmung (siehe auch Kommentar zum BetrVG z.B. von Däubler zu § 87 Randziffer 53)

Z
Z.Ickig

02.01.2006 um 17:35 Uhr

Das ist mitnichten relativ zu sehen. Es ging auch nicht um den Einsatz von Detektiven zurAufdeckung von Betrugshandlungen. Es ging um den Einsatz von Detektiven als Testkäufer, die die Kassiererinnen auf ihr Verhalten gegenüber den Kunden und ihre korrekte Arbeitsleistung überprüfen sollten. Vielleicht wäre es ratsam, für die Abgabe einer gelungenen Studienarbeit diese Entscheidung im Volltext beim Gericht abzufordern und mal zu lesen.

A
Akira

02.01.2006 um 19:57 Uhr

Hallo Z.Ickig Hallo Viktor Auch in unserem Unternehmen werden Testkäufe durchgeführt,man nennt Sie bei uns Schulungskauf. Durchgeführt werden diese durch eine Fremdfirma, dazu haben wir eine Gesamtbetriebsvereinbarung in der die MA "etwas" geschützt sind. Denn nicht Jeder ist gleich bleibend gut drauf und was sonst noch alles einen Menschen beschäftig und dieser dann aus seiner Haut springt kennen wir wohl alle.Bei diesen Schulungskauf geht es keinen Falls nur um Betrug, es geht auch um die Qualität und Leistung der Arbeit. Es gab bei uns einmal den Fall das eine MA Kasse Spitzpaprika gebont hatte,dies war auch richtig, aber der MA Testkäufer hat dies in seinem schriftlichen Bericht als falsch bewertet. Bei jedem Fehler gibt es dann eine Standpauke beim Chef, machst Du häufiger einen bei diesen Schulungskäufen gibt es eine Abmahnung. Sie sind ja bei einigen MA gerechtfertigt , aber als erstes bin ich ein Mensch,mach also schon mal Fehler.

Gruss Akira

F
Fayence

02.01.2006 um 20:06 Uhr

Hallo Zusammen, habe dazu noch folgendes gefunden:

Eine Bank kann die Beratungsqualität seiner Mitarbeiter, ohne deren Kenntnis, durch ein externes Institut überprüfen. Können in diesem Fall die Ergebnisse des Tests nicht mit einzelnen Mitarbeitern oder Gruppen von Mitarbeitern in Verbindung gebracht werden, hat der Betriebsrat weder nach § 87 Absatz 1 Nr. 1 oder nach Nr. 6 BetrVG oder aber nach § 94 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht (BAG, Beschluss vom 18.04.2000, Aktenzeichen: 1 ABR 22/99; in: BB 2000, Seite 2521)."

Für mich bedeutet dieses, dass der BR eine solche Überprüfung der Beratungsqualität nicht verhindern kann, falls die Ergebnisse dem AG nur anonymisiert mitgeteilt werden. Davon muss sich der BR nach meiner Meinung aber im Vorfeld überzeugen können und ist für mich daher zu beteiligen.

Ihre Antwort