Erstellt am 30.11.2005 um 13:24 Uhr von viktor
Alle Arbeitnehmer - egal in welcher Art des Beschäftigungsverhältnis sie zum AG stehen - sind wahlberechtigt, wenn sie am Wahltag ein Beschäftigungsverhältnis haben. Aushilfen und ABM-ler können also wählen. Bei den FÖJler weiss ich nicht, ob es sich hierbei um Arbeitsverhältnisse handelt. Siehe auch Sonderregelung zu Arbeitnehmerüberlassung im § 7 BetrVG .
In den Kommentaren zum § 7 BetrVG wird auf den Punkt der Wahlberechtigung gut und ausführlich eingegangen (z.B. Kommentar zum BetrVG von Däubler u.a.)
Erstellt am 30.11.2005 um 19:56 Uhr von MLord
... sofern sie noch mind. 3 Monate nach der Wahl im Betrieb arbeiten...
Erstellt am 01.12.2005 um 00:02 Uhr von Ramses II
"... sofern sie noch mind. 3 Monate nach der Wahl im Betrieb arbeiten..."
Quatsch !!!