Mitbestimmung bei Schließung Erholungsraum - woraus leitet sich das MBR ab?
Woraus leitet sich das Mitbestimmungsrecht des BR´s ab, wenn der Arbeitgeber den Pausenraum schließen möchte. Nach § 87 ist das nicht sehr eindeutig.
Community-Antworten (12)
14.11.2005 um 18:25 Uhr
hi sewckow,
wieso nicht... hat doch mit der ordnung im betrieb zu tun? auch wenn sich das dir nicht unmittelbar erschließt... denk doch mal an die dann überall herumlungernden kollegen im betrieb, die ganzen brotbüchsen, herumrollenden flaschen und so... das is doch nich korrekt, oder?
gruß, packer
14.11.2005 um 21:49 Uhr
"Ordnung im Betrieb" ist hier aber sehr weit hergeholt!
Die Schließung von Sozialräumen ist nicht mitbestimmungspflichtig.
14.11.2005 um 23:36 Uhr
Ich würde mich da jetzt als BR mal auf den §6 (Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte) der Arbeitsstättenverordnung berufen.
Da dürfte docheher nicht viel zu rütteln sein, oder?
15.11.2005 um 00:42 Uhr
Hallo.
§6 der Arbeitsstättenverordnung hilft hier nur bei Raumtemperaturen.
§29 Pausenräume
(1) Dem Arbeitnehmer ist ein leicht erreichbarer Pausenraum zu Verfügung zu stellen, wenn mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind oder gesundheitliche Gründe oder die Art der ausgeübten Tätigkeit es erfordert. Dies gilt nicht, wenn die Arbeitnehmer in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort die Voraussetzungen für eine gleichwertige Erhohlung während der Pausen gegeben sind.
In den Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 29/1-4
findet man noch so einiges. Es müssen Pausenräume zu Verfügung stehen, wenn höchsten 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Gibt es eine Kantiene die den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung an Pausenräume genügt, kann als Pausenraum verwendet werden.Auf eine Pausenraun kann verzichtet werden, wenn die Arbeitnehmer in Büroräumen oder in vergleichbaren
Arbeitsräumen beschäftigt sind.Das gibt es noch vieles mehr Lage der Pausenräume, Beschaffenheit, Einrichtung, Weitergehende Nutzung. Gruss Akira
15.11.2005 um 00:58 Uhr
Akira,
hin und wieder sollte man in aktuelle Gesetzbücher investieren (oder zumindest im Kopf haben, wo sich etwas geändert hat).
15.11.2005 um 14:20 Uhr
Ich bin wie Raumses II der Ansicht, daß § 87 Betr.VG bei der Schließung des Pausenraums nicht greift. Ein Mitbestimmungsrecht des BR besteht, wenn ein Raum zur Verfügung gestellt wird, nicht ob
15.11.2005 um 16:57 Uhr
hi ramses und merlin,
im prinzip, also generell, habt ihr recht. es kommt aber auf den einzelfall an. in unserem betrieb würde zwangsläufig ein schönes durcheinander herrschen, wenn es keinen pausenraum gäbe. es ist ja schon im pausenraum manchmal chaotisch genug :) deswegen wäre es kein problem, kreativ über den 87er zu gehen...
15.11.2005 um 22:48 Uhr
Packer,
dazu muss aber auch der AG bereits ein dieses Spielchen mitzuspielen.
16.11.2005 um 13:09 Uhr
hey ramses,
aber spielchen spielen mach ich gerne... vor allem dieses wiedumirsoichdir dingens :) was chef, noch nie die bildschirmarbeitsplatzverordnung beachtet? wo is eigentlich der betriebsarzt zu finden... äh, sagense mal, wer is denne der sicherheitsbeauftragte hier?
aber im ernst... schau dir doch mal meinen text in der funkuhrengeschichte von mahmut an. ich finde schon, auf jeden fall bei uns im laden, griffe der 87er auf jeden fall. ein satz aus dem urteil BAG 1 ABR 75/83 hab ich hier mal hingepackt. ich finde es umreißt meinen grundgedanken gut:
In der mitbestimmten Gestaltung der betrieblichen Ordnung sollen die unterschiedlichen Interessen der Arbeitnehmer und des Arbeitgebers zu einem sinnvollen und angemessenen Ausgleich gebracht werden.
und den genossen wird der pausenraum fehlen, der chef braucht aber mehr raum für andere projekte... ich bin mir ganz sicher hier genau richtig zu liegen!
bin mal gespannt auf deine antwort!
lg, packer
16.11.2005 um 23:49 Uhr
Packer,
da verfolgen wir sicherlich unterschiedliche Strategien. Solche WieDumirsoichDir Spielchen wären mir zu zeitaufwendig und zu wenig zielgerichtet.
17.11.2005 um 16:33 Uhr
Ich sehe auch ein MBR des BR. Bin da auch relativ kreativ und würde §80,1 BetrVG zugrunde legen: Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; Da die Arbeitsstättenverordnung eine gültige Verordnung ist und gem. §1,1 ArbstättV zugunsten der AN gilt, hat der BR mitzureden. Aber viellelcht bin ich da auf dem falschen Dampfer und zu kreativ. Bei dieser Gelegenheit hat vielleicht jemand von Euch einen Tip für mich. Wir haben jede Menge Pausenräume, die die Leute leider nicht oder nur wenig nutzen. SIFA,BR und GL dringen nicht durch; die Mitarbeiter sitzen in den Hallen, zwischen den Maschinen usw.
17.11.2005 um 19:09 Uhr
wir haben, mithilfe des 87ers sogar einen raucherraum mit einem veritablen kickertisch eingesackt...
und ramses, ich hab da auch keine lust drauf spielchen zu spielen. aber brauch ich ja nich bei der mitbestimmung... schade, daß du es nicht auch so siehst...
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